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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 5. Rechtsentwicklung

Dr. Bettina Beyer , Prof. Dr. Dirk Hachmeister
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Rz. 854

[Autor/Zitation]

§ 204 öUGB regelt die allgemeinen Bewertungsgrundsätze für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und hat § 253 Abs. 2 HGB idF vor BilMoG (nunmehr § 253 Abs. 3 HGB) zum Vorbild (zur Rechtslage vor dem RLG vgl. zB Kubat in Bertl/Mandl, § 204 Abs. 1–2 Rz. 2 [12/2017]). Bei Inkrafttreten des RLG (BGBl 1990/192) galt für das gesamte Anlagevermögen das gemilderte Niederstwertprinzip; bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung bestand ein Abschreibungswahlrecht. Zudem bestand kein Wertaufholungsgebot, folglich war gem. § 204 Abs. 3 öUGB idF RLG die Beibehaltung des niedrigeren Werts zulässig. Das damals nach § 253 Abs. 4 HGB bestehende Recht zur Abschreibung im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wurde als mit den Zielen des RLG in Widerspruch stehend nicht übernommen (vgl. ErläutRV 1270 BlgNR 17. GP 51; vgl. dazu Rz. 25). In weiterer Folge wurde § 204 öUGB an die Vorgaben der Bilanzrichtlinie mit dem EU-GesRÄG (BGBl 1996/304) angepasst:

  • Das für das gesamte Anlagevermögen geltende Abwertungswahlrecht bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung wurde auf Finanzanlagen eingeschränkt (§ 204 Abs. 2 Satz 2 öUGB). Bei dauernder Wertminderung ist (unverändert) zwingend eine Abschreibung bei allen Gegenständen des Anlagevermögens vorzunehmen (§ 204 Abs. 2 Satz 1 öUGB).
  • Das Wertbeibehaltungsrecht des § 204 Abs. 3 öUGB idF RLG 1990 wurde gestrichen und stattdessen in § 208 Abs. 1 öUGB eine Zuschreibungspflicht normiert. Eine Zuschreibung durfte jedoch nach Maßgabe des § 208 Abs. 2 öUGB idF vor dem RÄG 2014 nach dem Vorbild des § 280 Abs. 2 HGB idF vor BilMoG unterbleiben, wenn ein niedriger Wertansatz bei der steuerlichen Gewinnermittlung beibehalten werden durfte.

In weiterer Folge wurden mit dem RÄG 2014 (BGBl I Nr 2015/22) und dem Anti-...

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