Dr. Bettina Beyer
, Prof. Dr. Dirk Hachmeister
Rz. 22
§ 253 wurde mit der Überschrift "Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden" durch BiRiLiG (Bilanzrichtlinien-Gesetz – BiRiLiG v. 19.12.1985, BGBl. I 1985, 2355) im Jahr 1985 in das HGB eingefügt als das dritte Buch "Handelsbücher" erstmals in das HGB aufgenommen wurde. Im Wesentlichen entsprachen die Regelungen denen des AktG 1965, die etwas ergänzt wurden.
Rz. 23
Im Jahr 1994 erfuhr Abs. 1 Satz 2 durch VersRiLiG (Versicherungsbilanzrichtlinie-Gesetz – VersRiLiG v. 24.6.1994, BGBl. I 1994, 1377) die Konkretisierung, dass Rückstellungen nur abgezinst werden dürfen, soweit die zugrunde liegende Verbindlichkeit einen Zinsanteil enthält.
Rz. 24
Mit der KapCoRiLiG (Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Union zur Änderung der Bilanz- und der Konzernbilanzrichtlinie hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs (90/605/EWG), zur Verbesserung der Offenlegung von Jahresabschlüssen und zur Änderung anderer handelsrechtlicher Bestimmungen (Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz – KapCoRiLiG) v. 9.3.2000, BGBl. I 200, 154), die in Deutschland erst verspätet umgesetzt wurde, wurden die für die Kapitalgesellschaft geltenden Regeln auch für haftungsbeschränkte Personengesellschaften nach § 264a ohne natürliche Person als Vollhafter verpflichtend, so dass die Möglichkeiten der Bildung stiller Reserven auch für diese Unternehmen eingegrenzt wurden.
Rz. 25
Durch BilMoG (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – BilMoG v. 25.5.2009, BGBl. I 2009, 1102) wurde § 253 im Jahr 2009 neu gefasst. Die Überschrift wurde durch "Zugangs- und Folgebewertung" ersetzt. Weiterhin wurde die Bewertung mit einem Wertschwankungsantizipationswert nach § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB aF (erweitertes Niederstwertprinzip) ...