Prof. Dr. Holger Kahle
, Nicolas Kopp
Rz. 18
Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 24 "Immaterielle Vermögensgegenstände" (kurz DRS 24), der am 30.10.2015 verabschiedet und am 23.2.2016 vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde, konkretisiert die handelsrechtlichen Vorschriften zur Bilanzierung von immateriellen Vermögensgegenständen im Konzernabschluss, dh. insbes. die Anforderungen an Ansatz, Bewertung, Ausweis sowie Anhangangaben. DRS 24 adressiert die wesentlichen Zweifelsfragen bei der Bilanzierung immaterieller Vermögensgegenstände, um eine einheitliche Anwendung der handelsrechtlichen Vorschriften im Konzernabschluss sicherzustellen und dessen Informationsfunktion zu stärken (vgl. DRS 24.1 f.). Keine Aussagen trifft der Standard zur Bilanzierung des erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerts (vgl. DRS 24.3), der im Einzelnen in DRS 23 "Kapitalkonsolidierung" behandelt wird. Allerdings behandelt DRS 24 mit dem Fokus auf grundlegende Bilanzierungsfragen immaterieller Vermögensgegenstände nicht nur spezifische Fragen des Konzernabschlusses, sondern unzweifelhaft und überwiegend auch allgemeine Grundsätze, die den Einzelabschluss betreffen. Auf explizite konzernspezifische Fragen wird nur beim Zugang von immateriellen Vermögensgegenständen im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses (DRS 24.42) sowie bei den Angaben im Konzernanhang (DRS 134 ff.) eingegangen (vgl. im Einzelnen zur Kritik an der Reichweite des Standards Wulf/Lange/Niemöller, BB 2015, 1835; Mujkanovic, StuB 2015, 523; Hoffmann, StuB 2015, 441). Vor diesem Hintergrund ist insbes. die Frage nach der rechtlichen Reichweite des DRS 24 im Hinblick auf die Auslegung des § 248 Abs. 2 von Bedeutung.
Rz. 19
Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (D...