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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 3. Aufnahme einer Gewinnverwendungsrechnung in den Konzernanhang (§ 158 Abs. 1 AktG)

Dr. Philipp Rottke, Alexander Schmackey
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Rz. 186

[Autor/Zitation]

§ 158 Abs. 1 AktG schreibt für den Einzelabschluss von AG und KGaA die Erweiterung der handelsrechtlichen Gliederungsschemata (§ 275 Abs. 2 und 3) um eine Gewinnverwendungsrechnung vor. Alternativ können die Angaben zur Gewinnverwendungsrechnung im Konzernanhang gemacht werden. Diese dient als Überleitung vom Jahresüberschuss/-fehlbetrag über Entnahmen aus und Einstellungen in die Kapital- und Gewinnrücklagen auf den Bilanzgewinn/-verlust und wird als Teil der Ausschüttungsbemessungsfunktion des Einzelabschlusses bzw. zu Informationszwecken im Konzern betrachtet (vgl. von Colbe/Fehrenbacher in MünchKomm. HGB4, § 298 Rz. 29).

 

Rz. 187

[Autor/Zitation]

Fraglich ist, ob die Verpflichtung lediglich MU in der Rechtsform einer AG oder KGaA trifft oder ob auch in einer anderen Rechtsform geführte Mutterunternehmen mit einbezogener AG oder KGaA in ihrem Konzernabschluss zur Erweiterung der Konzern-GuV bzw. des Konzernanhangs um eine Ergebnisverwendungsrechnung verpflichtet sind (vgl. WP Handbuch18, Kap. G Rz. 270). Für die Rechtsform der GmbH fehlt jedenfalls eine vergleichbare Verpflichtung zur Aufstellung einer Ergebnisverwendungsrechnung; die analoge Anwendung wird gleichwohl in DRS 22.20 – und zwar rechtsformunabhängig – für den Konzernabschluss empfohlen (vgl. Störk/Deubert in Beck BilKomm.13, § 298 HGB Rz. 84). Bei der Aufstellung der Ergebnisverwendungsrechnung unter Einbeziehung von Unternehmen, die nicht die Rechtsform einer AG/KGaA aufweisen, ergeben sich allerdings praktische Probleme, die aus einer nicht immer zweifelsfrei möglichen Zuordnung der Eigenkapitalverwendung resultieren.

 

Rz. 188

[Autor/Zitation]

Gleichermaßen stellt sich die Frage, ob der pauschale Verweis des § 298 Abs. 1 auf die rechtsformbedingten Vorschriften hinsichtlich der Gewinnv...

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