Dipl.-Kfm. Thomas Volkmer
, Wolfgang Spaar
Rz. 72
Die Legaldefinition zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) enthält § 341e Abs. 2 Nr. 2, wonach versicherungstechnische Rückstellungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen zu bilden sind, soweit die ausschließliche Verwendung der Rückstellung für diesen Zweck durch Gesetz, Satzung, geschäftsplanmäßige Erklärung oder vertragliche Vereinbarung gesichert ist.
Rz. 73
Die Verwendungssicherung muss durch einen der vorgegebenen Bereiche geregelt werden. Eine gesetzliche Regelung wird durch die Bestimmungen des VAG vorgegeben (ua. §§ 140 Abs. 1, 151 Abs. 1, 161 Abs. 1 VAG). Im Altbestand gelten die genehmigten Geschäftspläne einschließlich der geschäftsplanmäßigen Erklärung unverändert weiter (vgl. Rz. 16). Vereinbarungen in der Satzung werden insbes. von VVaG sowie öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen getroffen. Vertragliche Vereinbarungen können in den Versicherungsverträgen einschließlich der entsprechenden allgemeinen und besonderen Vertragsbedingungen geregelt werden.
Rz. 74
Nach der Legaldefinition muss die Verwendung "zu diesem Zweck" erfolgen, was aus dem Zusammenhang der Regelung bedeutet, dass sie für die Beitragsrückerstattung zu verwenden ist. Handelsrechtlich wird nicht definiert, was unter "Beitragsrückerstattung" zu verstehen ist. Der Ursprungsbeitrag bildet die Finanzierungsquelle für die folgenden Verwendungsformen: Bar-Beitragsrückerstattung, Gutschrift, Limitierung von Prämienerhöhungen, Prämienreduzierung, Prämienermäßigung sowie Einräumung zusätzlichen Versicherungsschutzes. Zum Zeitpunkt der Zuführung zur RfB muss noch nicht über die konkrete Verwendung entschieden sein. Aufsichtsrechtlich ist geregelt, dass die RfB grds. nur für die Überschussbeteilig...