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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 2. Lebensversicherung

Dipl.-Kfm. Thomas Volkmer, Wolfgang Spaar
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Rz. 15

[Autor/Zitation]

Seit dem Wegfall der Vorabgenehmigung der technischen Berechnungsgrundlagen durch die Aufsichtsbehörde mit der Änderung des VAG infolge des Inkrafttretens des Dritten Durchführungsgesetz/EWG zum VAG im Jahr 1994 wird der Bestand der LVU eingeteilt in Alt- und Neubestand.

 

Rz. 16

[Autor/Zitation]

Der Altbestand umfasst die vor dem 29.7.1994 abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge. Für diese gelten die bis zu diesem Zeitpunkt genehmigten Geschäftspläne in vollem Umfang weiter (§ 336 Satz 1 VAG). Jede Änderung dieser Geschäftspläne bedarf weiterhin der Genehmigung der BaFin., bevor die Änderung in Kraft tritt (§ 336 Abs. 2 iVm. § 12 Abs. 1 VAG). Die Deckungsrückstellung für den Altbestand ist nach dem geltenden Geschäftsplan zu berechnen (§ 336 Satz 3 VAG). Verträge, die zwischen dem 29.7.1994 und dem 31.12.1994 auf Basis von aufsichtsbehördlich genehmigten AVB geschlossen worden sind, werden als Zwischenbestand bezeichnet; materiell handelt es sich auch bei diesen Verträgen um Altbestand (Präve in Dreher14, § 336 VAG Rz. 5).

 

Rz. 17

[Autor/Zitation]

Lebensversicherungsverträge, die diese Bedingungen nicht erfüllen, bilden den Neubestand. Für die Lebensversicherungsverträge des Neubestands unterliegt die Beitragskalkulation wie auch die Berechnung der Deckungsrückstellung nicht mehr der Genehmigungspflicht durch die BaFin. Gemäß § 143 VAG haben LVU die Grundsätze für die Berechnung der Prämien und Deckungsrückstellungen einschließlich der Rechnungsgrundlagen jedoch bei der BaFin. anzuzeigen. Dies gilt entsprechend auch bei Verwendung neuer oder geänderter Grundsätze. Rechnungsgrundlagen für den Neubestand ergeben sich aufgrund der Verordnungsermächtigung der §§ 88 Abs. 3 und 145 VAG aus der DeckRV, der MindZV sowie der RfBV. Ergänzende Bestimmungen hinsic...

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