Rz. 87
Unter dem Posten Nr. 5a sind grds. alle Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe auszuweisen, unabhängig davon, in welchem Funktionsbereich sie angefallen sind (zur Abgrenzung des Begriffs "Roh-, Hilfs- und Betriebsstoff" s. § 266 Rz. 197). Es kann sich folglich um Materialverbräuche aus der Fertigung, der Forschung und Entwicklung, Verwaltung oder dem Vertrieb handeln. Da das Gesetz den Begriff "Materialaufwand" jedoch nicht definiert, ist es auch zulässig, Materialverbräuche aus der Forschung und Entwicklung (zB Labormaterial), Verwaltung (zB Büromaterial) und dem Vertrieb (zB Werbematerial) unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen (Posten Nr. 8) auszuweisen (Kirsch/Ewelt-Knauer/Schmitz in BKT, Bilanzrecht, § 275 HGB Rz. 112 [7/2023]; WP Handbuch[18], Kap. F Rz. 815). In jedem Fall ist der Grundsatz der Stetigkeit zu beachten (§ 265 Abs. 1).
Rz. 88
Soweit für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe ein Festwert gebildet ist (§ 240 Abs. 3), fallen die laufenden Ersatzbeschaffungen unter den Posten Nr. 5a. Auch eine Veränderung des Festwerts (Herauf- oder Herabsetzung) ist unter Nr. 5a zu verrechnen. Zwar führt eine Heraufsetzung buchungstechnisch zu einer Saldierung, doch handelt es sich dabei nur um die Korrektur eines ursprünglich zu hoch angesetzten Aufwands (Winzker in Beck HdR, B 332 Rz. 56 [8/2018]; WP Handbuch[18], Kap. F Rz. 818).
Rz. 89
Analog dazu kann in den meisten Fällen auch ein für VG des Sachanlagevermögens gebildeter Festwert behandelt werden, sofern es sich bei den Ersatzbeschaffungen um Gegenstände handelt, die als Kleinmaterialien nicht gesondert erfasst werden. Ein Ausweis unter den Abschreibungen wäre zwar zutreffender, doch ist er – da im Anlagevermögen entsprechende Zugänge nicht ausgewies...