Rz. 112
Erstattete Barauslagen, Spesen: Nicht unter Löhnen und Gehältern, sondern unter sonstigen betrieblichen Aufwendungen (Posten Nr. 8) auszuweisen sind erstattete Barauslagen von Mitarbeitern, Spesen für Reisen, Verpflegung und Übernachtung (auch soweit pauschaliert), Vergütungen für die Verwendung des eigenen Pkw bei Dienstreisen, Umzugskostenvergütungen und andere Kostenerstattungen.
Rz. 113
Zahlungen von Arbeitsämtern für die Eingliederung von Arbeitskräften oder die Schaffung neuer Arbeitsplätze dürfen nicht mit dem Posten Nr. 6a verrechnet werden (Saldierungsverbot, § 246 Abs. 2). Sie sind als sonstige betriebliche Erträge (Posten Nr. 4) auszuweisen. Kurzarbeitergeld stellt für das Unternehmen einen durchlaufenden Posten dar; die reduzierten Löhne und Gehälter sind weiter unter Posten Nr. 6a auszuweisen (Kliem/Müller in Beck BilKomm.[14], § 275 HGB Rz. 134; WP Handbuch[18], Kap. F Rz. 824).
Rz. 114
Aufsichtsratsbezüge, Beiratsbezüge: Der AR bezieht weder Gehalt noch Lohn, er steht nicht in einem Angestelltenverhältnis zur Gesellschaft. Der AR erhält seine Entschädigung vielmehr für eine freie, im Interesse der Gesellschaft ausgeübte Tätigkeit. Hierbei ist es gleichgültig, ob es sich um feste Bezüge oder um Bezüge aus Gewinnbeteiligung handelt. Sie sind also stets – sofern sie nicht erst von der HV festgesetzt und nicht mit den mutmaßlichen Beträgen zurückgestellt, sondern in den Gewinnverteilungsvorschlag (§ 170 Abs. 2 AktG) aufgenommen werden – unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen (Posten Nr. 8) zu erfassen. All dies gilt auch für Bezüge, die Mitarbeitern des Unternehmens für ihre Aufsichtsratstätigkeit gewährt werden.
Die gleichen Grundsätze gelten für die Bezüge von Beiratsmitgliedern (Kliem/Müller in B...