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Anfechtbarkeit der Beschlussfassung der Gemeinschaft über Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Leitsatz

Die Beschlussfassung der Gemeinschaft über Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan wäre allenfalls anfechtbar (nicht jedoch nichtig), wenn kraft Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung dem Beirat entsprechende Beschlusskompetenz zur Genehmigung eingeräumt wurde

 

Normenkette

§§ 10, 28 Abs. 5 WEG

 

Kommentar

Selbst wenn nach Vereinbarung in der Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung der Verwaltungsbeirat die Beschlusskompetenz zur Genehmigung über die Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan haben sollte, ist eine Beschlussfassung der Gemeinschaft hierüber in einer Eigentümerversammlung allenfalls anfechtbar, nicht jedoch nichtig. In einem solchen Beschlussfall wird allein die vom Gesetzgeber in § 28 Abs. 5 WEG zugewiesene Beschlusskompetenz der Gemeinschaft (in der Wohnungseigentümerversammlung) wieder hergestellt. Dem Willen einer Eigentümerversammlung kommt auch gegenüber dem Willen des Beirats grundsätzlich ein höherer Stellenwert zu, was sich schon daraus ergibt, dass Beschlüsse der Eigentümer der befristeten Anfechtung bedürfen, wenn sich ein Eigentümer auf die Ungültigkeit berufen will, während für Beschlüsse des Verwaltungsbeirats eine Anfechtung nicht vorgesehen ist und Klarheit über die Gültigkeit von Beschlüssen dieses Gremiums allenfalls durch ein nicht befristetes Feststellungsbegehren herbeigeführt werden kann. Die herausragende Stellung der Wohnungseigentümerversammlung zeigt sich auch daraus, dass die Versammlung wieder zuständig wird, wenn ein Beirat die Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben verweigert oder überhaupt kein Verwaltungsbeirat existiert, der solche vereinbarten Aufgaben übernehmen sollte. Alleinige Anfechtungsmöglichkeit ergibt sich auch aus den Grundsätzen der Entscheidung des BGH v. 20.9.2000, V ZB 58/99 (NJW 2000, 3500 = ZMR 2000, 77...

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