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OLG Hamburg Beschluss vom 09.07.2003 - 2 Wx 134/99

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Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 13.10.1999; Aktenzeichen 318 T 64/99)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner

gegen den Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 18, vom 13.10.1999 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegner haben die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Sie haben der Antragstellerin die dieser im Verfahren vor dem OLG entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird 16.703,52 DM, entspr. 8.540,37 Euro, festgesetzt.

 

Gründe

Das gem. §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 S. 1 WEG, 27, 29 FGG statthafte und prozessordnungsgemäß eingelegte Rechtsmittel der Antragsgegner hat keinen Erfolg, denn es ist unbegründet. Eine Verletzung des Gesetzes, auf die allein hin das Rechtsbeschwerdegericht die angefochtene Entscheidung überprüfen darf (§ 27 FGG), liegt nicht vor.

Mit Recht hat das LG – wie zuvor das AG im Beschluss vom 24.3.1999 – die Antragsgegner für zur Zahlung von Wohngeld und Sonderumlagen i.H.v. insgesamt 16.703,52 DM verpflichtet gehalten, weil die Antragsgegner die den Forderungen zugrunde liegenden Beschlüsse, die in verschiedenen Wohnungseigentümerversammlungen gefasst worden sind, im Einzelnen aufgeführt in der Antragsschrift vom 8.1.1999, nicht angefochten haben und eine Nichtigkeit der bestandskräftig gewordenen Beschlüsse nicht vorliegt. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf den Beschluss des LG vom 13.10.1999 verwiesen.

Die dagegen gerichteten Angriffe der Antragsgegner mit dem Ziel, den Zahlungsantrag der Antragstellerin zurückzuweisen, sind rechtlich nicht durchgreifend.

Soweit die Antragsgegner sich auf die Nichtigkeit der in Rede stehenden Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung mit der Begründung berufen, dass anstelle des nach § 14 Abs. 7 S. 2 i.V.m. § 15 A...

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