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Abzugsbeschränkung teilweise verfassungswidrig

Dr. Alexander Becker, Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
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Leitsatz

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2007 nur noch eingeschränkt steuerlich abgezogen werden. Das BVerfG hat diese Regelung mit dem Grundgesetz insoweit für unvereinbar erklärt, soweit das Abzugsverbot Aufwendungen auch dann umfasst, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zu Verfügung steht.

 

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige, der als Hauptschulehrer tätig ist, nutzte arbeitstäglich für 2 Stunden ein ausschließlich beruflich genutztes häusliches Arbeitszimmer. Die von ihm beantragte Zuweisung eines Arbeitsplatzes in der Schule zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts war vom Schulträger abgelehnt worden. Das Finanzamt ließ die in der Einkommensteuererklärung 2007 als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen für das Arbeitszimmer unberücksichtigt.

Das BVerfG hat dem Steuerpflichtigen Recht gegeben und entscheidet, dass die seit 2007 geltende Neuregelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, soweit die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann nicht steuerlich abgezogen werden dürfen, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die für die Lastengleichheit im Einkommensteuerrecht maßgebliche finanzielle Leistungsfähigkeit bemisst sich u.a. nach dem objektiven Nettoprinzip. Danach sind betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten von der Bemessungsgrundlage abziehbar.

Ein ausschließlich beruflich genutztes Arbeitszimmer führt jedenfalls dem Grunde nach zu beruflich veranlasstem Erwerbsaufwand, der nach dem objektiven Nettoprinzip grundsätzlich steuerlich zu berücksichtigen ist. Benachteiligende Ausnahmen von dieser Bel...

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