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SG München Urteil vom 15.03.2023 - S 38 KA 13/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. Anstellungsgenehmigung. keine Auswahlentscheidung bei Nichteignung des anzustellenden Arztes. Möglichkeit einer bedingten Anstellungsgenehmigung. Ermessen

Leitsatz (amtlich)

1. § 20 Ärzte-ZV ist wegen § 1 Abs 3 Nr 3 Ärzte-ZV auch auf einen Antrag auf Anstellungsgenehmigung nach § 32b Abs 2 S 3 Ärzte-ZV anwendbar.

2. Einer Auswahlentscheidung nach § 26 Abs 4 Bedarfsplanungs-Richtlinie (juris: ÄBedarfsplRL) bedarf es nicht, wenn der anzustellende Arzt ungeeignet iSv § 20 Ärzte-ZV ist.

3. Es stellt keinen Ermessensnichtgebrauch bzw keinen Ermessensfehler dar, eine Anstellungsgenehmigung unter Nebenbestimmungen zu versagen (§ 20 Abs 3 Ärzte-ZV), wenn der anzustellende Arzt über eine Vollzulassung bzw zwei Teilzulassungen, die einer Vollzulassung entsprechen, verfügt und es weitere Zulassungsbewerber gibt, denen die Zulassung oder Anstellungsgenehmigung erteilt werden kann, ohne dass damit Auflagen einhergehen müssten, um die Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen.

Nachgehend

BSG (Urteil vom 26.03.2025; Aktenzeichen B 6 KA 7/24 R)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 8).

Tatbestand

Gegenstand der zum Sozialgericht München eingelegten Klage ist die Entscheidung des Berufungsausschusses aus der Sitzung vom 06.10.2020 nach Entsperrung des Planungsbereiches Landkreis N-Stadt in der O. für einen halben Vertragsarztsitz (Bedarfsplanungsfaktor 0,5) für die Arztgruppe der Urologen. Auf den ausgeschriebenen hälftigen Vertragsarztsitz bewarben sich die Klägerin (Fachärztin für Neurologie) im Wege einer Anstellungsgenehmigung für ihren Vater, Herrn Dr. Kö. (Vertragsarztsitz P-Stadt; Wochenstundenzahl: 15), Dr. Kö. (An...

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