Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Widerspruch gegen eine Überleitungsanzeige nach § 93 Abs 1 S 1 SGB 12. Erledigung der Überleitungsanzeige durch gerichtlichen Vergleich. Zurückweisung des Widerspruchs. isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides und Feststellung der Erledigung des Widerspruchs
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Entscheidung der Widerspruchsbehörde gem § 85 Abs 2 SGG setzt ein noch unerledigtes Vorverfahren voraus. Dagegen ist der Widerspruchsbehörde nicht die Befugnis eingeräumt, auch darüber verbindlich zu entscheiden, ob ein erledigter Verwaltungsakt rechtswidrig oder rechtmäßig gewesen ist. Der Widerspruchsbehörde ist nämlich nach Erledigung des Widerspruchs in der Hauptsache eine mit § 131 Abs 1 Satz 3 SGG vergleichbare Befugnis zur Fortsetzungsfeststellung nicht übertragen.
2. Wird nach Erledigung des angegriffenen Bescheides (hier: Überleitungsbescheid) der Widerspruch gleichwohl zurückgewiesen, ist der Widerspruchsbescheid isoliert aufzuheben, verbunden mit der Feststellung, dass der Widerspruch erledigt ist.
Tenor
I. Der Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 01.08.2016 wird aufgehoben.
II. Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Klägers gegen den Überleitungsbescheid des Beklagten vom 19.03.2015 erledigt ist.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
V. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Anspruchsüberleitung.
Der Kläger ist der Sohn der am 1920 geborenen Frau D.. Diese erhielt ab dem 02.11.2012 Leistungen der Hilfe zur Pflege durch den Beklagten. Mit Bescheid vom 19.03.2015 leitete der Beklagte für die Zeit ab dem 02.11.2012 einen (möglichen) Anspruch der Leistungsempfängerin gegen den Kläger a...