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OLG Nürnberg Beschluss vom 10.08.2009 - 3 W 483/09

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Leitsatz (amtlich)

Die Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen eine richterliche Entscheidung, die im Erinnerungsverfahren nach § 11 Abs. 2 RPflG getroffen wird, hängt nicht vom Inhalt der Entscheidung des Rechtspflegers, sondern der des Richters ab, da erst diese die Instanz beendende Entscheidung darstellt.

Zur Frage, wann ein Kostenfestsetzungsbeschluss als Europäischer Titel nach der EGV 805/2004 bestätigt werden kann, wenn im Kostenfestsetzungsverfahren Fehler aufgetreten sind, die Kostengrundentscheidung in einem einstweiligen Verfügungsverfahren ohne mündliche Verhandlung getroffen und der Verfügungsbeschluss ohne Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt worden ist.

Normenkette

ZPO § 319 Abs. 3; ZPO § 1081 Abs. 3; RPflG § 11 Abs. 2; EGV 805/2004 Art. 1; EGV 805/2004 Art. 4 Nr. 1; EGV Art. 12 ff.

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 14.01.2009; Aktenzeichen 1 HKO 7762/06)

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 21.07.2011; Aktenzeichen I ZB 71/09)

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 14.1.2009 - Az. 1 HKO 7762/06 - wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.628,72 EUR festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde zum BGH wird zugelassen.

Gründe

I. Am 11.9.2006 hat die Antragstellerin eine einstweilige Verfügung eingereicht, durch die der in den Niederlanden ansässigen Antragsgegnerin eine nach Auffassung der Antragstellerin Wettbewerbs rechtliche Handlung untersagt werden sollte. Am 14.9.2006 hat das LG Nürnberg-Fürth dem Antrag ohne vorherige Anhörung der Antragsgegnerin und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Beschluss stattgegeben. In Ziff. I. ist die von der Antragstellerin beantragte Unterlassung, nä...

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