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OLG München Beschluss vom 18.10.2023 - 11 WF 892/23 e

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Leitsatz (amtlich)

Zur Vergütung eines Verfahrensbeistandes, der in einem durch schlüssiges Verhalten des Gerichts in ein familienrechtliches Verfahren (elterliche Sorge) einbezogenen Verfahrensgegenstand (Umgang) konkludent bestellt wurde.

Normenkette

FamFG § 23; FamFG § 26; FamFG § 158 ff.; FamFG § 158c; FamFG § 292 Abs. 1; KV-FamGKG Ziff. 2013

Verfahrensgang

AG Pfaffenhofen a.d. Ilm (Aktenzeichen 001 F 441/22)

Tenor

I. Der Zurückweisungsbeschluss wird aufgehoben.

II. Die Verfahrensbeiständin C. K. ist auch für ihre Tätigkeit hinsichtlich des Verfahrensgegenstandes "Umgang" ihrem Antrag vom 18.11.2022 gemäß zu entschädigen.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I. Das Beschwerdeverfahren betrifft - einmal mehr - die Frage des Anfalls der Vergütung für einen nicht eindeutig bestellten Verfahrensbeistand.

Mit Schriftsatz vom 16.08.2022 beantragte die Antragstellerin die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für die beiden gemeinsamen Kinder der Parteien auf sich. Das Familiengericht bestellte mit Beschluss vom 15.09.2022 Frau C. K. zum Verfahrensbeistand und übertrug ihr die weiteren Aufgaben im Sinne von § 158b Abs. 2 FamFG (ohne Begründung gemäß § 158b Abs. 2 Satz 2 FamFG). In ihrer Stellungnahme vom 19.10.2022 stellte die Verfahrensbeiständin die unterschiedlichen Sichtweisen der Eltern und der Kinder dar, wobei sie insbesondere auch auf die Umgangsproblematik einging: Die beiden Anträge der Antragstellerin lösten ihrer Ansicht nach die eigentliche Problematik in der Familie nicht. Es stelle sich nicht die Frage einer Übertragung der elterlichen Sorge, vielmehr die nach einem kindeswohlgerechten Umgang; auf die insoweit ausführliche Darstellung wird Bezug genommen.

Das Amtsgericht verfügte auf diesem Schriftsatz handschriftlich: "Umgang zusätzlich erfa...

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