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OLG Düsseldorf Beschluss vom 12.12.2012 - I-26 W 19/12 (AktE)

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Leitsatz (amtlich)

Die isolierte Anfechtung eines Beweisbeschlusses sowie der Anordnung einer Vorschusszahlung für die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist im aktienrechtlichen Spruchverfahren ausgeschlossen.

Normenkette

AktG § 327a; AktG § 327b; SpruchG § 7 Abs. 6; SpruchG § 8 Abs. 2; SpruchG § 12 Abs. 1 S. 1; SpruchG § 15 Abs. 3 S. 2; SpruchG § 17 Abs. 1; FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 58 Abs. 2; FGG-RG Art. 111 S. 1; KostO § 8 Abs. 3

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 09.07.2012; Aktenzeichen 39 O 1/10 (AktE))

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners vom 6.8.2012 gegen den Beschluss der 9. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf vom 9.7.2012 - 39 O 1/10 (AktE) - wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Antragstellerin in der Beschwerdeinstanz entstandenen notwendigen Auslagen.

Der Gegenstandswert der Beschwerde beträgt 119.000 EUR.

Gründe

I. Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Umfang der Beweiserhebungen sowie die Höhe des angeforderten Kostenvorschusses im Beweisbeschluss des LG Düsseldorf vom 9.7.2012.

... Die Antragstellerin war Minderheitsaktionärin der A., deren Vorstand der Antragsgegner ist. Gegenstand der A. ist das Betreiben von Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen. Die Gesellschaft ist auf den Handel mit Devisen sowie auf Differenzgeschäfte spezialisiert, bei denen Kunden über eine elektronische Handelsplattform online handeln.

Die Hauptversammlung der A. hat am 10.8.2009 beschlossen, die Aktien der Antragstellerin im Wege des Squeeze-out Verfahrens gem. §§ 327a ff AktG gegen eine Barabfindung auf ihren Hauptaktionär, den Antragsgegner, zu übertragen. Der Übertragungsbeschluss wurde am 19.10.2009 in das Handelsregister beim AG Duisburg einge...

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