Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterlassene Durchsetzung eines Regressanspruchs gegen einen Schadensersatzpflichtigen wegen der von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung an einen Geschädigten aufgrund eines Schadensereignisses erbrachten Erwerbsminderungsrentenleistungen. keine Erhöhung des Zugangsfaktors bei der Berechnung der an die Erwerbsminderungsrente anschließenden Regelaltersrente. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch
Orientierungssatz
1. Unterlässt der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die Durchsetzung eines Regressanspruchs gegen einen schadensersatzpflichtigen Schädiger wegen der an einen Geschädigten aufgrund eines Schadensereignisses erbrachten Erwerbsminderungsrentenleistungen, so bleibt bei der Berechnung der auf die Erwerbsminderungsrente folgenden Regelaltersrente der Zugangsfaktor der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit maßgebend.
2. Insoweit sind die Ausführungen des BSG in seiner Entscheidung vom 13.12.2017 - B 13 R 13/17 R = BSGE 125, 46 = SozR 4-2600 § 77 Nr 1 nicht auf Konstellationen der unterlassenen Durchsetzung des Rentenregressanspruchs übertragbar.
3. Ein Leistungsregress nach § 116 SGB 10 kann als tatsächliche Begebenheit nicht über einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch fingiert bzw hergestellt werden (zu § 119 SGB 10 vgl LSG Stuttgart vom 30.1.2014 - L 7 R 4417/11 sowie vom 27.3.2015 - L 10 R 2689/12, entgegen SG Itzehoe vom 26.8.2021 - S 3 R 307/17).
Nachgehend
BSG (Urteil vom 19.12.2024; Aktenzeichen B 5 R 9/23 R)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 04.12.2018 geändert und die Klage abgewiesen.
Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Zahlung einer höheren Regelalte...