Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Krankenhausvergütung. Kodierung einer während der stationären Behandlung fortgeführten ambulanten Strahlentherapie als vom Krankenhaus veranlasste Leistung Dritter. Verpflichtung des Krankenhauses zu umfassender und einheitlicher Gesamtleistung
Orientierungssatz
1. Veranlasst ein Krankenhaus, welches nicht über eine Abteilung für Strahlentherapie verfügt, während einer vollstationär durchgeführten Chemotherapie eine ambulante strahlentherapeutische Behandlung bei einem Arzt, welcher diese bereits vor Beginn der stationären Behandlung durchgeführt hat, handelt es sich um vom Krankenhaus veranlasste Leistungen Dritter im Sinne des § 2 Abs 2 S 2 Nr 2 KHEntgG, sodass diese im Rahmen der Abrechnung des Krankenhauses gegenüber der Krankenkasse als Prozeduren mit dem OPS 2015 Nr 8-522.91 zu kodieren sind, welche gem Anl 1 Teil a Nr E08C der DRG 2015 (juris: FPVBG 2015) zu vergüten sind.
2. Das Krankenhaus, das einen Versicherten zur vollstationären Behandlung aufgenommen hat, ist zu einer umfassenden und einheitlichen Gesamtleistung verpflichtet und dabei auch zur Erbringung solcher Leistungen im Rahmen der allgemeinen Krankenhausleistungen, die es von vornherein nicht mit eigenen personellen und sachlichen Mitteln, sondern nur durch Dritte erbringen kann.
Nachgehend
BSG (Urteil vom 29.08.2023; Aktenzeichen B 1 KR 18/22 R)
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Im Streit ist ein Anspruch auf Vergütung wegen vollstationärer Krankenhausbehandlung und dabei die Frage, ob eine während der stationären Behandlung fortgeführte ambulante Strahlentherapie als vom Krankenhaus veranlasste L...