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LG Lüneburg Urteil vom 04.03.2025 - 9 S 28/24

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Verfahrensgang

AG Hannover (Urteil vom 28.05.2024; Aktenzeichen 482 C 10480/23)

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 28.05.2024 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hannover (482 C 10480/23) wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil sowie das am 28.05.2024 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hannover (482 C 10480/23) sind vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Kläger sind Mitglieder der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft und haben vor dem AG Hannover den auf der Eigentümerversammlung vom 14.11.2022 unter dem Tagesordnungspunkt 8 mehrheitlich zustande gekommenen Beschluss angefochten, mit dem nachträglich die Errichtung einer Sauna, eines Abstellschuppens und eines Gartendurchgangs auf der Basis eines Sondernutzungsrechtes durch einen Eigentümer genehmigt wurde.

Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 28.05.2024 abgewiesen. Wegen des zugrundeliegenden Sachverhalts wird gem. § 540 ZPO auf den Tatbestand dieses Urteils, Bl. 110 ff. der Papierakten verwiesen.

Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, auf deren Begründung vom 24.07.2024, Bl. 77 ff. e.A., Bezug genommen wird. Mit der Berufung wird u. a. geltend gemacht, dass die nicht zur Verwaltung bestellte D. GmbH zur Eigentümerversammlung vom 14.11.2022 eingeladen habe, mithin ein hierzu nicht befugter Dritter, weshalb der in der Versammlung gefasste Beschluss unwirksam sei.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 28. Mai 2024, Aktenzeichen 482 C 10480/23, abzuändern und den Beschluss zu TOP 8 der Eigentümerversammlung der Eigentümergemeinschaft L. in L. vom 14. November 2022 für ungültig zu erklären.

Die Bekl...

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