Leitsatz (amtlich)
Eine ohne Kenntnis der Fluggäste erfolgte Umbuchung auf einen anderen Anschlussflug kann im Falle eines verspäteten Zubringerflugs eine Verweigerung des Einstiegs darstellen mit der Folge eines Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der VO (EG) 261/2004.
Normenkette
EGV 261/2004 Art. 7
Verfahrensgang
AG Berlin-Spandau (Urteil vom 29.02.2008; Aktenzeichen 3 C 9/07)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.2.2008 verkündete Urteil des AG Spandau - 3 C 9/07 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10 % Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung von 1.157,62 EUR wegen der am 3.10.2005 erfolgten Buchung und Inanspruchnahme von Flügen Berlin-Amsterdam-Curacao-Amsterdam. Zu dem macht sie den Ersatz anteiliger außergerichtlich entstandener Gebühren ihres Prozessbevollmächtigten i.H.v. 76,91 EUR geltend.
Die Flüge des Beklagten von Berlin nach Amsterdam unter der Flugnummer KL 1824 wurden am 3.5.2005 etwa zwei Stunden vor dem Abflug abgesagt. Gleichzeitig wurden die Flugtickets vom 3.5.2005 eingezogen und gegen Tickets von der Air France für den 4.5.2005 mit folgenden Flugnummern ausgetauscht: Berlin-Amsterdam KL 1822 (Abflug 9.05 Uhr) und Amsterdam-Aruba KL 0733 (Abflug 14.25). Die Flüge am 3.5.2005 hatten die Flugnummern KL 1824 (Berlin-Amsterdam, Abflug 11.40 Uhr) und KL 0733 (Amsterdam-Aruba, Abflug 14.25 Uhr).
Die Klägerin hat erstinstanzlich die Forderungsinhaberschaft des Beklagten zum Teil bestritten.
Wegen der wei...