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Hessisches LAG Beschluss vom 21.06.2012 - 9 TaBV 75/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Bildungsmaßnahme. Mitbestimmung. Unterlassungsantrag. Kein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats im Hinblick auf die Auswahl der Teilnehmer an der Maßnahme der betrieblichen Berufsbildung. Unterlassungsanspruch des Betriebsrats. Teilnahme an betrieblichen Bildungsmaßnahmen

Leitsatz (redaktionell)

Nach § 23 Abs. 3 BetrVG kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber bei einem groben Verstoß gegen seine Verpflichtungen aus dem BetrVG durch das Arbeitsgericht aufgeben lassen, eine Handlung zu unterlassen. 2. Ein grober Verstoß des Arbeitgebers ist bei einer objektiv erheblichen und offensichtlich schwerwiegenden Pflichtverletzung zu bejahen, wobei diese Anforderungen regelmäßig erfüllt sind, wenn er mehrfach und erkennbar gegen seine Pflichten aus dem BetrVG verstoßen hat; ein einmaliger Verstoß kann i.d.R. jedoch nicht als grob im Sinne des § 23 Abs.3 BetrVG angesehen werden.

Normenkette

BetrVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 98 Abs. 3; BetrVG § 98 Abs. 4

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 09.02.2012; Aktenzeichen 3 BV 774/11)

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 18.03.2014; Aktenzeichen 1 ABR 77/12)

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Februar 2012 - 3 BV 774/11 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um Unterlassungsansprüche nach § 23 Abs. 3 BetrVG.

Der Beteiligte zu 1) ist der im Betrieb der Beteiligten zu 2) gewählte Betriebsrat. Die Beteiligte zu 2) hat den Betriebsrat mit Schreiben vom 8. März 2011 (Bl. 6 d. A.) für die Teilnahme des Arbeitnehmers A am Lehrgang MDD Weight and Balance vom 23. bis 27. Mai 2011 um Zustimmung gebeten. Der Betriebsrat hat der Maßnahme mit Schreiben vom 14. März 2011 (Bl. 7 d. A.) w...

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