Entscheidungsstichwort (Thema)
Finanzgerichtsordnung, Abgabenordnung: Passivlegitimation im gerichtlichen AdV-Verfahren bei örtlicher Unzuständigkeit der Ausgangsbehörde
Leitsatz (amtlich)
1. Die von Anfang an örtlich zuständige Finanzbehörde ist analog § 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO der richtige Antragsgegner in einem gerichtlichen AdV-Verfahren, auch wenn sie noch nicht über den Einspruch entschieden hat.
2. Ein Hinzuschätzungsergebnis aufgrund einer Nachkalkulation eines Jahres darf nicht ohne den Nachweis gleicher Betriebsstrukturen auf andere Jahre und andere Betriebsteile des Steuerpflichtigen übertragen werden.
Normenkette
FGO § 63 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 63 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 69 Abs. 4; AO § 140; AO § 141; AO § 145; AO § 146; AO § 158; AO § 162
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über die Rechtmäßigkeit von Schätzungsbescheiden für die Jahre 2016 bis 2018.
Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die beim Amtsgericht Hamburg unter der HRB xxx geführt wird. Die Antragstellerin ist im Bereich der Gastronomie tätig. In den Streitjahren 2016 bis 2018 betrieb sie zwei Restaurants, eines in Hamburg ("A") und eines in B ("C"). Am ... Dezember 2020 erfolgte die Eintragung einer Verlegung des Sitzes der Antragstellerin von B nach Hamburg im Handelsregister.
Nach Erlass einer Prüfungsanordnung vom ... September 2020 führte das Finanzamt-1 (FA-1) für die Streitjahre 2016 bis 2018 eine Außenprüfung unter anderem betreffend die Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer bei der Antragstellerin durch. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2020 wies die Antragstellerin, vertreten durch den Prozessbevollmächtigten, unter Bezugnahme auf ein Telefonat mit dem Betriebsprüfer D auf die laut dem Schreiben beigefügten Unterlagen, Fra...