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EuGH Urteil vom 05.03.2015 - C-502/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuersatz, Ermäßigter Steuersatz, E-Books, Elektronische Bücher, Auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistung, Luxemburg

Leitsatz (amtlich)

1. Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 96 bis 99, 110 und 114 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/88/EU des Rates vom 7. Dezember 2010 geänderten Fassung in Verbindung mit den Anhängen II und III dieser Richtlinie und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112 verstoßen, dass es auf die Lieferung von digitalen oder elektronischen Büchern einen Mehrwertsteuersatz von 3 % angewandt hat.

2. Das Großherzogtum Luxemburg trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

3. Das Königreich Belgien und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.

Normenkette

EGRL 112/2006 Art. 96; EGRL 112/2006 Art. 98; EGRL 112/2006 Anhang III; EGRL 112/2006 Anhang II

Beteiligte

Kommission / Luxemburg

EU-Kommission

Großherzogtum Luxemburg

Tatbestand

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats ‐ Steuerwesen ‐ Mehrwertsteuer ‐ Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes ‐ Lieferung von digitalen oder elektronischen Büchern“

In der Rechtssache C-502/13

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 18. September 2013,

Europäische Kommission, vertreten durch C. Soulay und F. Dintilhac als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

unterstützt durch

Rat der Europäischen Union, vertreten durch E. Chatziioakeimidou und A. de Gregorio Merino als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

gegen

Großherzogtum Luxemburg, vertreten durch...

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