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BayObLG Beschluss vom 03.09.2025 - 102 VA 37/25

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Tenor

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

3. Der Geschäftswert wird auf 646.133,39 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt die Aufhebung des vom Amtsgericht ... am 3. März 2025 erlassenen Rückforderungsbescheids über 646.133,39 EUR.

Die N. KG hinterlegte aufgrund entsprechender Annahmeanordnungen unter Verzicht auf das Rücknahmerecht beim Amtsgericht ... von April 2012 bis November 2016 Mieten in Höhe von insgesamt 650.631,39 EUR. Hierzu führte sie aus, ihr Vermieter, der hiesige Antragsteller, habe die von ihr angemietete Immobilie an C. verkauft und mit diesem eine Abtretungsvereinbarung über sämtliche Mietzinsansprüche getroffen. C. habe seine Ansprüche auf den Mietzins an die V. abgetreten. Nach Ansicht des Antragstellers sei der Kaufvertrag samt der darin vereinbarten Abtretung aber unwirksam, da die Stadt ihr Einverständnis zu der erforderlichen Grundstücksteilung verweigere. Als mögliche Empfänger der Mieten wurden von der Hinterlegerin zunächst der Antragsteller und die V., später zusätzlich C. benannt. Mit Schreiben vom 16. April 2021 verzichtete die V. auf ihre Beteiligtenstellung im Hinterlegungsverfahren.

Mit Schriftsatz der ihn damals vertretenden Rechtsanwälte vom 28. Januar 2021 beantragte der Antragsteller die Herausgabe des hinterlegten Betrags an sich. Die Beschwerde gegen den ablehnenden Bescheid vom 14. April 2021 wurde mit Bescheid vom 15. Oktober 2021 zurückgewiesen. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies das Bayerische Oberste Landesgericht mit Beschluss vom 9. Februar 2022, Az. 101 VA 182/21, zurück. Zur Begründung führte es unter anderem aus: Für den Erlass einer Herausgabeanordnung auf der Grundlage des Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 BayHintG ...

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