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BAG Urteil vom 14.08.1985 - 5 AZR 76/85

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifliche Nahauslösung und Lohnfortzahlung

Leitsatz (amtlich)

Nahauslösungen nach dem Bundestarifvertrag für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie einschließlich des Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaues mit Anmerkungen vom 30. April 1980 (BMTV) gehören zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt im Sinne von § 15 Nr 1 Buchst. a) Abs 1 des Manteltarifvertrages für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 30. April 1980 (MTV-Metall NRW), soweit sie versteuert werden müssen.

Normenkette

LFZG § 2 Abs. 1; LFZG § 2 Abs. 3 S. 1; TVG § 1

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 12.12.1984; Aktenzeichen 12 Sa 1364/84)

ArbG Essen (Entscheidung vom 12.07.1984; Aktenzeichen 1 Ca 282/84)

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger als Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle außer dem Lohn auch den zu versteuernden Teil der Nahauslösung zu gewähren.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1965 als Schlosser beschäftigt. Er ist freigestelltes Betriebsratsmitglied. Für das Arbeitsverhältnis gelten kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 30. April 1980 (MTV-Metall NRW) sowie der Bundestarifvertrag für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie einschließlich des Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaues mit Anmerkungen vom 30. April 1980 (BMTV).

§ 7 BMTV enthält unter anderem folgende Bestimmungen über die Nahmontage:

„§ 7.1.1 Begriff:

Nahmontage ist eine Montage, bei der dem Montagestammarbeiter die tägliche Rückkehr zum Ausgangspunkt zumutbar ist.

…..

§ 7.3.1 Die Nahauslösung ist eine Pauschalerstattung, die den Mehraufwand bei auswärtigen Arbeiten abdecken soll.

(Hierzu heißt es in der Anmerkung 6: Die Regelung über Nahauslösung trägt dem Umstand Rechnung, daß die Beschäftigung auf einer außerbetrieblichen Arbeitsstelle eine längere Abwesenheit des Montagestammarbeiters von zu Hause erfordert. Die längere Abwesenheit bedingt Mehraufwendungen während des Erreichens der Montagestelle und auf der Montagestelle, die pauschal erstattet werden. Eine Vergütung für den Zeitaufwand erfolgt nicht.)

§ 7.3.11 Soweit und solange Auslösungen zu versteuern sind, werden sie nach Maßgabe der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen wie Arbeitsentgelt behandelt.”

Nach § 8 Nr. 8 MTV-Metall NRW ist dem Arbeiter in Fällen unverschuldeter mit Arbeitsunfähigkeit verbundener Krankheit der regelmäßige Arbeitsverdienst bis zur Dauer von sechs Wochen weiterzuzahlen. Für die Berechnung des regelmäßigen Arbeitsverdienstes soll nach § 15 Nr. 1 Buchst. a) (soweit hier von Bedeutung) folgendes maßgeblich sein:

„Hinsichtlich der Lohnhöhe der durchschnittliche Stundenverdienst in den letzten drei abgerechneten Monaten…..vor Beginn des Fortzahlungszeitraums (Gesamtverdienst des Arbeitnehmers in dem betreffenden Zeitraum einschließlich aller Zuschläge, jedoch ohne einmalige Zuwendungen sowie Leistungen, die Aufwendungsersatz darstellen, zum Beispiel Auslösungen, soweit sie nicht Arbeitsentgelt sind, geteilt durch die Zahl der bezahlten Arbeitsstunden).”

Der Kläger war vom 4. Oktober bis zum 4. November 1983 arbeitsunfähig krank. Die Beklagte zahlte ihm während dieser Zeit zwar den Lohn weiter, weigerte sich jedoch, dabei auch den zu versteuernden Teil der Nahauslösung in der rechnerisch unstreitigen Höhe von 516,39 DM brutto einzubeziehen. In der Vergangenheit hat die Beklagte diesen Teil der Nahauslösung bei der Berechnung der Krankenbezüge berücksichtigt.

Der Kläger hat geltend gemacht, die Nahauslösung sei bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes für die Lohnfortzahlung gemäß § 15 Nr. 1 Buchst. a) MTV-Metall NRW in Verbindung mit § 2 Abs. 1 LohnFG einzubeziehen. Das gelte jedenfalls für den zu versteuernden Teil der Auslösung. Dieser stelle Arbeitsentgelt dar.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 516,39 DM brutto nebst 4 % Zinsen ab Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, der zu versteuernde Teil der Nahauslösung gehöre nicht zu dem bei Arbeitsunfähigkeit fortzuzahlenden Arbeitsentgelt. Der BMTV regele lediglich die besonderen Bedingungen der Montagearbeiter, jedoch nicht die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts. Diese sei ausschließlich im MTV-Metall NRW geregelt. Da die Nahauslösung kein Arbeitsentgelt, sondern nur Aufwendungsersatz sei, gehöre sie nicht zum regelmäßigen Arbeitsverdienst. Für die Nahauslösung gelte insoweit nichts anderes als für die Fernauslösung.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, der sein Klageziel weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Dem Kläger steht die beanspruchte Nahauslösung zu.

I.

1. Der Kläger kann von der Beklagten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 LohnFG (in Verbindung mit § 8 Nr. 8 Abs. 1 Satz 1 MTV-Metall NRW und in Verbindung mit § 37 Abs. 2 BetrVG) die Fortzahlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts für die Dauer seiner mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit verlangen. Die Höhe des zu gewährenden Entgelts kann aufgrund der Öffnungsklausel des § 2 Abs. 3 Satz 1 LohnFG durch Tarifvertrag abweichend von der gesetzlichen Vorschrift des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 LohnFG geregelt werden. Dabei können die Tarifvertragsparteien, wie hier geschehen, auch bestimmen, welche Leistungen als Arbeitsentgelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 LohnFG anzusehen sind (vgl. BAG Urteil vom 2. Oktober 1974 - 5 AZR 555/73 - AP Nr. 5 zu § 2 LohnFG, zu II 1 der Gründe). Dies hat das Landesarbeitsgericht nicht verkannt. Es hat ferner ausgeführt, § 7 Abschnitt 3.11 BMTV enthalte keine abschließende Regelung der Frage, unter welchen Voraussetzungen Auslösungen Arbeitsentgelt im Sinne des § 2 Abs. 1 LohnFG seien; diese Frage werde vielmehr allein durch § 15 Nr. 1 Buchst. a) MTV-Metall NRW beantwortet. Der BMTV behandele ausschließlich die besonderen Arbeitsbedingungen der Montagearbeiter, dagegen nicht, wie im Falle der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit der fortzuzahlende Lohn zu berechnen sei. Dieser – auf der Entscheidung des Senats vom 15. Juni 1983 (BAG 43, 95, 100 = AP Nr. 13 zu § 2 LohnFG, zu 3 b der Gründe) beruhenden – weiteren Ausgangsüberlegung des Landesarbeitsgerichts ist beizupflichten. Dagegen kann dem Berufungsgericht bei der Auslegung des § 15 Nr. 1 Buchst. a) MTV-Metall NRW nicht gefolgt werden.

2. Das Landesarbeitsgericht hat bei der Auslegung der genannten Tarifbestimmung entscheidendes Gewicht darauf gelegt, daß die Tarifvertragsparteien die Nahauslösung in § 7 Abschnitt 3.1 BMTV ausdrücklich als Pauschalerstattung bezeichnet haben, „die den Mehraufwand bei auswärtigen Arbeiten abdecken soll”. Vor allem hieraus hat es gefolgert, die Nahauslösung stelle stets Aufwendungsersatz dar und könne folglich nicht Arbeitsentgelt im Sinne der auszulegenden Tarifvorschrift sein. – Bei diesen Erwägungen hat das Landesarbeitsgericht jedoch den zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang zwischen dem am 30. April 1980 in Neufassung geschlossenen Manteltarifvertrag-Metall NRW (die ursprüngliche Fassung stammt vom 23. Januar 1975) und der bereits erwähnten Entscheidung des Senats vom 2. Oktober 1974 (AP Nr. 5 aaO) nicht hinreichend beachtet und damit einen wichtigen, aus der Tarifgeschichte sich ergebenden Auslegungsgesichtspunkt unberücksichtigt gelassen.

II.

1. § 15 Nr. 1 Buchst. a) MTV zählt bei der Regelung, welche Lohnbestandteile zum „regelmäßigen Arbeitsverdienst” und damit zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt im Krankheitsfall gehören sollen, neben dem durchschnittlichen Stundenverdienst auf: Alle Zuschläge, jedoch nicht die einmaligen Zuwendungen und Leistungen, die Aufwendungsersatz darstellen (wie zum Beispiel Auslösungen), „soweit sie nicht Arbeitsentgelt sind”. Die Tarifbestimmung stellt kein Unterscheidungsmerkmal dafür auf, welche dieser Leistungen dem Aufwendungsersatz dienen und welche reines Arbeitsentgelt sind; auch aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ist dies nicht zu entnehmen. Ein sicheres und praktikables Unterscheidungsmerkmal ist aber für die schnelle und reibungslose Abwicklung der in der Praxis auftauchenden Zweifelsfälle erforderlich. Denn die zuverlässige Ermittlung, was im jeweiligen Einzelfall als Aufwendungsersatz zu gelten hat und was als Arbeitsentgelt anzuerkennen ist, müßte zu einem unangemessen hohen Büroaufwand mit überdies ungesichertem Ergebnis führen. Daraus, daß die Tarifbestimmung kein derartiges Kriterium festlegt, kann aber, wie die Revision zutreffend geltend macht, nicht geschlossen werden, die Tarifvertragsparteien hätten für einen in den einschlägigen Arbeitsbereichen ständig auftretenden Fall eine nicht anwendbare Regelung vereinbart (vgl. Wiedemann/Stumpf, Tarifvertragsgesetz, 5. Aufl., § 1 Rz 411 m.w.N.). Vor allem kann auch nicht angenommen werden, die Frage der Abgrenzung sei übersehen worden, denn sie hatte bereits zu Rechtsstreiten geführt, wie gerade die Entscheidung des Senats vom 2. Oktober 1974 zeigt. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß den Tarifvertragsparteien bei den Verhandlungen über die Neufassung des Manteltarifvertrages, die Anfang 1980 begannen (Ziepke, Kommentar zum Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 30. April 1980, 2. Aufl., S. 5), die Entscheidung des Senats bekannt war und daß sie die Frage der Abgrenzung zwischen Aufwendungsersatz und Arbeitsentgelt deshalb nicht mehr aufgegriffen und besonders geregelt haben, weil diese nach ihrer Ansicht bereits durch die Rechtsprechung beantwortet war.

Dieses Ergebnis wird bestätigt durch die Erläuterung von Ziepke (aaO, § 15 Anm. 7, S. 381), die Nahauslösung sei in den regelmäßigen Arbeitsverdienst einzurechnen, soweit es sich um Lohnbestandteile handele. Ziepke hat auf das Urteil des Senats vom 2. Oktober 1974 hingewiesen und ausgeführt, hierdurch sei in einem Streitfall zum Lohnfortzahlungsgesetz entschieden, daß die versteuerte Nahauslösung als Arbeitsentgelt anzusehen und daher im Krankheitsfall fortzuzahlen sei. Derselbe Hinweis findet sich in der Vorauflage des genannten Kommentars, die den Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 23. Januar 1975 erläuterte. Wären die Tarifvertragsparteien mit dem Ergebnis der Entscheidung vom 2. Oktober 1974 nicht einverstanden gewesen, hätte es nahegelegen, die Bestimmung des § 15 Nr. 1 Buchst. a) des Manteltarifvertrages in der Ursprungsfassung vom 23. Januar 1975 zu ändern, etwa dahin, daß Auslösungen nicht zum fortzuzahlenden Entgelt im Krankheitsfalle gehören sollen (wie es in anderen Manteltarifverträgen geregelt ist: § 12 MTV-Metall BW vom 12. Oktober 1979 und § 11 MTV-Metall Hessen vom 15. Januar 1982). Das ist jedoch nicht geschehen, vielmehr ist die Bestimmung wortgleich in den Manteltarifvertrag vom 30. April 1980 aufgenommen worden.

Ob auch Fernauslösungen bei der Berechnung des Krankenlohnes zu berücksichtigen sind, ist eine andere, hier nicht zu erörternde Frage. Erwähnt sei hierzu lediglich, daß Ziepke in beiden Auflagen seines Kommentars die Auffassung vertritt, bei Fernauslösungen dürfe – von der besonderen Regelung des § 6.10 BMTV über den Verbleib des erkrankten Arbeitnehmers am auswärtigen Montageort abgesehen – im Gegensatz zur Nahauslösung auch der versteuerte Teil nicht in die Berechnung des regelmäßigen Arbeitsverdienstes einbezogen werden (Anm. 7 jeweils aaO). Diese Ansicht ist – ausdrücklich beschränkt auf den Fall der Fernauslösung – später durch das Urteil des Sechsten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Januar 1982 - 6 AZR 911/78 - (AP Nr. 11 zu § 2 LohnFG; vgl. bes. zu II 5 der Gründe) mit eingehender Begründung bestätigt worden. Ihr hat sich der erkennende Senat mit Urteil vom 15. Juni 1983 - 5 AZR 598/80 - angeschlossen (BAG 43, 87 = AP Nr. 12 zu § 2 LohnFG).

2. In der Entscheidung des Senats vom 2. Oktober 1974 ist ausgeführt, § 7 Nr. 3 Abs. 13 BMTV in der Fassung vom 2. September 1970 (diese Vorschrift entspricht dem heutigen § 7 Abschnitt 3.11 BMTV) enthalte eine abschließende tarifliche Regelung darüber, unter welchen Voraussetzungen Auslösungen Arbeitsentgelt im Sinne des § 2 Abs. 1 LohnFG seien. Während der Gesetzgeber darauf abstelle, ob Auslösungen unabhängig von einem etwa entstandenen Mehraufwand gezahlt werden, knüpfe der Tarifvertrag an die Steuerpflicht dieser Einnahmen des Arbeitnehmers an. Die steuerrechtliche Bewertung dieser Einkünfte ermögliche auch eine sachgerechte Abgrenzung von echtem Aufwendungsersatz zu solchen Auslösungen, die dem reinen Arbeitsentgelt nahekommen, weil sie zu einer Verbesserung des Lebensstandards führen. Der gleiche Gedanke liege auch der gesetzlichen Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 2 LohnFG zugrunde (vgl. AP aaO, zu II 1 a der Gründe).

Allerdings ist der Senat in seinem Urteil vom 15. Juni 1983 - 5 AZR 399/82 - (BAG 43, 95 = AP Nr. 13 zu § 2 LohnFG) zu dem Ergebnis gelangt, Nahauslösungen nach dem BMTV in der Fassung vom 30. April 1980 gehörten nicht zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt; dieser Entscheidung lag aber die Bestimmung des § 12 des Manteltarifvertrages für die Arbeiter und Angestellten in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 29. Oktober 1979 (MTV-Metall BW) zugrunde, die eine besondere Anspruchsgrundlage mit abschließender Regelung gerade auch der Auslösung enthält. In dieser Tarifvorschrift ist bei der Abgrenzung, was zum fortzuzahlenden Lohn gehört, ausdrücklich klargestellt: „…jedoch ohne Auslösungen, …”. Der Senat hat damals ferner auf § 11 Abschnitt II 2 b des Gemeinsamen Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer (Metall….) in Hessen vom 15. Januar 1982 verwiesen, wo ebenfalls gesagt ist, Auslösungen würden „bei der Berechnung des Arbeitsentgelts nicht berücksichtigt”. Die im vorliegenden Streitfall maßgebliche Tarifnorm (§ 15 Nr. 1 Buchst. a) MTV-Metall NRW) schließt demgegenüber – worauf der Senat in dem erwähnten Urteil noch besonders hingewiesen hat – Auslösungen bei der Lohnberechnung im Krankheitsfalle nicht schlechthin aus, sondern nur insoweit, wie „sie nicht Arbeitsentgelt sind”, und fordert damit eine Entscheidung darüber, ob und inwieweit Auslösungen zum weiterzuzahlenden Arbeitsentgelt rechnen (s. BAG 43, 95, 101 = AP aaO, zu 3 c der Gründe).

Bei Abschluß des MTV-Metall NRW am 30. April 1980 war den Tarifvertragsparteien das Urteil vom 2. Oktober 1974 mit seiner Abgrenzung von echtem Aufwendungsersatz und den Auslösungsteilen, die dem reinen Arbeitsentgelt nahekommen, bekannt. Daraus ist zu folgern, daß die Tarifvertragsparteien im Hinblick auf diese Entscheidung von der näheren Bestimmung eines Unterscheidungsmerkmals abgesehen haben. Dann ist aber bei der Auslegung des § 15 Nr. 1 Buchst. a) MTV von einem entsprechenden Willen der Tarifpartner auszugehen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die spätere Rechtsprechung die Überlegungen des Urteils vom 2. Oktober 1974 übernommen hat oder davon abgewichen ist (zur Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages als Auslegungskriterium vgl. BAG Urteil vom 12. September 1984 - 4 AZR 336/82 - AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt).

Die Unterscheidung zwischen dem Auslösungsteil, der nur Aufwendungsersatz ist, und demjenigen, der Arbeitsentgelt darstellt, ist in der Praxis aufgrund der steuerrechtlichen Regelung schnell und sicher möglich (vgl. Klein/Flockermann/Kühr, Kommentar zum Einkommenssteuergesetz - EStG 1979 - § 3 Rz 268, 272, 273, 274). Sie ist damit auch praktikabel und ermöglicht somit die Entscheidung darüber, „ob und wieweit Auslösungen zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt gehören” (s. Senatsurteil vom 15. Juni 1983, aaO, zu 3 c der Gründe).

III.

Aus diesen Überlegungen ergibt sich, daß der zu versteuernde Teil der Nahauslösung zum regelmäßigen Arbeitsentgelt zählt und daher im Krankheitsfalle in die Berechnung einzubeziehen ist. Wie hoch dieser Teil vorliegend rein rechnerisch ist, darüber besteht zwischen den Parteien kein Streit: Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, der der Steuer unterliegende Teil der Nahauslösung belaufe sich auf 516,39 DM brutto. Dieser Betrag steht dem Kläger zu.

Unterschriften

Dr. Gehring, Michels-Holl, Schneider, Prof. Dr. Krems, Wengeler

Fundstellen

  • Haufe-Index 60144
  • DB 1985, 2619-2620 (LT1)
  • USK , 8591 (ST1)
  • AP , Nr 14 zu § 2 LohnFG (LT1)
  • AR-Blattei , Krankheit IIIA Entsch 133 (LT1)
  • AR-Blattei , ES 1000.3.1 Nr 133 (LT1)
  • EzA , § 2 LohnFG Nr 20 (LT1)

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