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AG Rüsselsheim Urteil vom 17.03.2006 - 3 C 109/06 (33)

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Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.02.2010; Aktenzeichen Xa ZR 95/06)

BGH (Beschluss vom 17.07.2007; Aktenzeichen X ZR 95/06)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

a)

an den Kläger zu 1.

b)

an den Kläger zu 2.

c)

an die Klägerin zu 3.

jeweils nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit 14.09.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten haben der Kläger zu 1. 42 %, der Kläger zu 2. 22 %, die Klägerin zu 3. 22 % und die Beklagte 14 % zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten haben zu tragen:

Der Kläger zu 1. 79 % der eigenen und 42 % der Beklagten erwachsenen Kosten;

die Kläger zu 2. und 3. je 94 % der eigenen und je 22 % der der Beklagten entstandenen Kosten;

die Beklagte 14 % der eigenen und 21 % der dem Kläger zu 1. und je 6 % der den Klägern zu 2. und 3. erwachsenen Kosten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Beträge abzuwenden, falls nicht die jeweilige Gegenseite vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beklagte betreibt ein Charterflugunternehmen. Die Kläger und die Ehefrau des Klägers zu 1. buchten bei der Beklagten Flüge von Frankfurt nach Toronto und zurück. Der Rückflug Flug Nr. DE 6079 am 09.07.2005 von Toronto nach Frankfurt war mit der planmäßigen Abflugszeit 16:20 Uhr, Ankunft am Folgetag um 6:00 Uhr Ortszeit ausgeschrieben. Die Abflugszeit wurde zunächst verlegt. Gegen Mitternacht erhielten die Passagiere die bereits aufgegebenen Koffer ausgehändigt und wurden in ein Hotel verbracht. Die Beförderung erfolgte sodann vom 10.07. auf 11.07.2005 unter der gleichen Flugnummer. Das Flugzeug erreichte Frankfurt ca. 25 Stunden nach der vereinbarten Zeit. Mit der Klage be...

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