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VGH Baden-Württemberg Urteil vom 21.08.2003 - 13 S 888/03

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Rechtskraft nein

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Staatenlosigkeit. ausländischer Ehegatte eines Deutschen. Ausweisungsgrund. vorsätzliche Straftat. geringfügiger Rechtsverstoß. Strafbefehl. Einbürgerungserleichterungen. Miteinbürgerung. Analogie. Einbürgerung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ist ein Ausländer wegen einer Straftat verurteilt, kann im Einbürgerungsverfahren auch dann in aller Regel von der Richtigkeit der Verurteilung ausgegangen werden, wenn sie im Strafbefehlsverfahren ergangen ist.

2. Bei der Beurteilung, ob eine vorsätzlich begangene Straftat ausnahmsweise ein geringfügiger Rechtsverstoß im Sinne des § 46 Nr. 2 AuslG ist, bleiben hypothetische Geschehensabläufe unberücksichtigt.

3. § 88 Abs. 1 Nr. 2 AuslG findet auf § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG keine entsprechende Anwendung.

Dies gilt auch dann, wenn der ausländische Ehegatte eines Deutschen die Einbürgerung nach § 9 Abs. 1 StAG begehrt.

 

Normenkette

StAG § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1; AuslG § 46 Nr. 2, § 85 Abs. 2, § 88 Abs. 1

 

Verfahrensgang

VG Freiburg i. Br. (Urteil vom 16.09.2002; Aktenzeichen 9 K 389/02)

 

Nachgehend

BVerwG (Urteil vom 18.11.2004; Aktenzeichen 1 C 23.03)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. September 2002 – 9 K 389/02 – geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die am …1961 in Bukarest geborene Klägerin ist ehemalige rumänische Staatsangehörige und reiste am 12.6.1997 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 11.7.1997 heiratete sie Herrn …, der bereits am 17.12.1987 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hatte. Aus der Ehe ist die am …1998 geborene Tochter … hervorgegangen, die ebenfalls deutsche Staatsangehörige ist. Am 25.08.1997 wurde der Klägerin ein...

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