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VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 03.02.2004 - PB 15 S 2180/03

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Rechtskraft nein

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Defusionierung. Heeresstrukturreform 2001. Personalratsfähigkeit. Vertrauenspersonen. Wählbarkeit. Mitgliedschaft im Personalrat

 

Leitsatz (amtlich)

Der Stab der 10. Panzerdivision ist keine Dienststelle, in der nach § 49 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Soldatenbeteiligungsgesetz eine Personalvertretung gewählt wird, insbesondere keine „entsprechende Dienststelle” i. S. von Satz 2 dieser Vorschrift, sondern er ist der Stab eines Verbandes i. S. von § 2 Abs. 1 Nr. 3 Soldatenbeteiligungsgesetz mit der Folge, dass die ihm angehörenden Soldaten Vertrauenspersonen wählen.

 

Normenkette

SBG § 2 Abs. 1, § 49 Abs. 1

 

Verfahrensgang

VG Sigmaringen (Beschluss vom 28.07.2003; Aktenzeichen P 11 K 3/03)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 23.09.2004; Aktenzeichen 6 P 2.04)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen – Fachkammer für Personalvertretungssachen – vom 28. Juli 2003 – P 11 K 3/03 – geändert. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Soldatenvertreter, die durch die Personalratswahl im Mai 2000 in den Personalrat des damals noch kombinierten Stabes Wehrbereichskommando V/10. Panzerdivision (im Folgenden: WBK V/10. PzDiv) gewählt worden sind, dem Personalrat noch angehören.

Im Zuge der von der Bundesregierung im Juni 2000 gebilligten Bundeswehrreform wurde aufgrund von Befehlen des Heeresführungskommandos der Stab WBK V/10. PzDiv mit Wirkung vom 01.07.2001 defusioniert. Der Divisionsanteil wurde in Stab der 10. Panzerdivision (im Folgenden: Stab 10. PzDiv) umbenannt und unmittelbar dem Heeresführungskommando unterstellt. Zugleich erfolgte die Unterstellung der Wehrbereichskommandos unter das neu gebildete Streitkräfteu...

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