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VG Meiningen Urteil vom 17.03.2004 - 1 K 8/04

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Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beamter. Bezüge. Dienstbezüge. Zuschuss. Ergänzung. ruhegehaltsfähig. Anspruch. Voraussetzungen. Laufbahn. Befähigung. Schulabschluss. Gleichbehandlungsgrundsatz. Auslegung. Besoldung

 

Leitsatz (amtlich)

Um eine gegen Art. 3 GG verstoßende Ungleichbehandlung zu vermeiden, ist es geboten, das Tatbestandsmerkmal der Befähigungsvoraussetzungen i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV (a.F.) so auszulegen, dass es nicht darauf ankommt, wo der zu den Vorbildungsvoraussetzungen gehörende allgemein bildende Schulabschluss erworben wurde (BRD/DDR).

 

Normenkette

BVerfGG § 95 Abs. 2, § 31 Abs. 1; VwGO § 75; GG Art. 3 Abs. 1; 2 BesÜV § 4 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

BVerfG (Beschluss vom 19.11.2003; Aktenzeichen 2 BVR 1894/99)

Thüringer OVG (Beschluss vom 24.08.1999; Aktenzeichen 2 ZKO 368/98)

VG Meiningen (Urteil vom 05.02.1998; Aktenzeichen 1 K 28/98)

 

Tenor

I. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab dem 07.09.1994 einen ruhegehaltsfähigen Zuschuss gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. Besoldungsübergangsverordnung zu gewähren.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in der selben Höhe leistet.

 

Tatbestand

I.

1. Die 1967 in der ehemaligen DDR geborene Klägerin besuchte nach Beendigung der zehnklassigen polytechnischen Oberschule die erweiterte allgemein bildende polytechnische Oberschule, die sie 1986 mit Bestehen der Reifeprüfung abschloss. Im Juli 1991 beendete sie mit Erfolg ihr Studium als Diplomlehrerin. Mit Wirkung vom 01.09.1991 ernannte die Stadt Recklinghausen die Klägerin zur Stadtinspektoranw...

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