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VG des Saarlandes Urteil vom 30.06.2010 - 10 K 210/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlängerung einer befristeten Fahrlehrererlaubnis

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Entscheidung über eine ausnahmsweise Verlängerung der befristeten Fahrlehrererlaubnis nach § 9a Abs. 1 FahrlG gemäß § 34 Abs. 1 FahrlG setzt eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Einhaltung der jeweiligen Vorschrift und des Interesses des Betroffenen an einer Ausnahmeregelung voraus, wobei im Interesse der Qualitätssicherung der Fahrlehrerausbildung und der Verkehrssicherheit eine restriktive Handhabung geboten ist.

2. Eine Verlängerung der befristeten Fahrlehrererlaubnis zur Durchführung der nach §§ 17 und 18 FahrlPrüfO vorausgesetzten Lehrproben im theoretischen sowie fahrpraktischen Unterricht kommt nur in Betracht, wenn entweder die von § 2 Abs. 5 Satz 1 FahrlG geforderte viereinhalbmonatige Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule entweder bereits abgeschlossen ist oder aber im Rahmen eines bestehenden Ausbildungsverhältnisses noch abgeschlossen werden kann.

3. Für den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der viereinhalbmonatigen Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule ist die Vorlage des von dem Fahrlehreranwärters über seine praktische Ausbildung gemäß § 9a Abs. 3 Satz 1 FahrlG zu führenden Berichtshefts zu fordern das der Sicherstellung der vorschriftsmäßigen praktischen Ausbildung und deren effektiven Überwachung dient.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kl...

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