Entscheidungsstichwort (Thema)
Bundesdisziplinarrecht. Disziplinarmaßnahme bei Besitz von Kinderpornographie
Leitsatz (amtlich)
Ein Beamter, der auf seinem privaten PC mindestens 37 kinderpornographische Dateien abgespeichert hat (besitzt), ist grundsätzlich aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn daneben auf dem PC eine Vielzahl bereits gelöschter kinderpornographischer Dateien, Kinderposing-Dateien und tierpornographischer Dateien vorhanden waren.
Normenkette
StGB § 184b Abs. 4 S. 2; StPO § 267 Abs. 4; BBG § 54 S. 3, § 77 Abs. 1 S. 2; BDG § 13 Abs. 2 S. 1, § 57 Abs. 1; BDO § 18 Abs. 1 S. 2
Nachgehend
Tenor
I. Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
I.
Der Beklagte wurde am … 1952 geboren. Nach seiner Schulausbildung von 1959 bis 1967, die mit dem Volksschulabschluss endete, einer nicht abgeschlossenen Lehre zum technischen Kaufmann (1967–1969), während der er die kaufmännische Abteilung der Berufsschule besuchte, und einer Tätigkeit als Schuhfabrikarbeiter (1969 – 1970), während der er seiner Berufsschulpflicht in der entsprechenden gewerblichen Fachrichtung an der Berufsschule nachkam, wurde er zum 01.10.1970 als Zollanwärter in die Zollverwaltung übernommen und bestand am 27.09.1971 die Laufbahnprüfung für den mittleren Zolldienst mit der Abschlussnote “befriedigend”. Mit Wirkung vom ...