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VG des Saarlandes Urteil vom 20.04.2010 - 3 K 1468/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beihilferechtliche Abgrenzung eines Sanatoriums von einem Akutkrankenhaus

 

Normenkette

BhVO § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1, 4 Ziff. 2, § 17 Abs. 9 S. 1; BVO § 8 Abs. 1, 3; BBhV § 35 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 111

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der am … 1940 geborene, als Ruhestandsbeamter mit einem Beihilfebemessungssatz von 70 vom Hundert beihilfeberechtigte Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Beihilfe zu den Aufwendungen für seinen Aufenthalt in der F…klinik St.B… (Naturpark Südschwarzwald), der in der Zeit vom 17.06.2009 bis 08.07.2009 stattfand.

Eine entsprechende Rechnung der F…klinik – Fachklinik für Lymphologie und Ödemkrankheiten – vom 03.07.2009 legte der Kläger dem Beklagten mit Beihilfeantrag, eingegangen am 31.07.2009, vor. Die Rechnung lautet über einen vom Kläger gezahlten Gesamtbetrag von 1.782,52 Euro, wobei die Klinik von dem in Höhe von 2.546,46 Euro berechneten Gesamtpreis für 21 Tage Aufenthalt zu einem täglichen allgemeinen Pflegesatz von 121,26 Euro bereits den mit der ergänzenden privaten Krankenversicherung des Klägers direkt abgerechneten Anteil von 763,94 Euro (30 %) in Abzug gebracht hatte.

Mit Bescheid vom 03.09.2009 lehnte der Beklagte eine Beihilfegewährung zu den vorgenannten Aufwendungen ab. In den Erläuterungen hierzu heißt es, gemäß § 7 Abs. 1 BhVO seien Aufwendungen für eine Sanatoriumsbehandlung nur dann beihil...

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