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VG des Saarlandes Urteil vom 17.02.2010 - 5 K 469/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einzelfall der Unzulässigkeit einer Hinterhausbebauung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Bebauung in zweiter Reihe ist unzulässig, wenn sie sich nach dem Merkmal der “Grundstücksfläche, die überbaut werden soll” nicht in die nähere Umgebung einfügt und die rückwärtige Ruhezone stört.

 

Normenkette

BauGB § 34 Abs. 1; BauNVO § 23 Abs. 4 S. 2; LBO § 76 Sätze 1-2

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 15.000,– Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erteilung eines Vorbescheides über die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Einfamilienhauses auf Parzelle Nr. … in der Gemarkung ….

Mit Antrag vom 11.08.2008 beantragte der Kläger einen Vorbescheid über die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Einfamilienhauses im rückwärtigen Bereich des Grundstücks in A…-Stadt, A…-Straße (Gemarkung …, Parzelle Nr. …). Die Zufahrt sollte über den vorderen Bereich des Vorhabengrundstücks erfolgen, auf dem sich bereits straßenseitig ein Einfamilienhaus sowie rückwärtig zwei Garagen befinden.

Unter dem 05.09.2008 erließ die Beklagte den Vorbescheid, wonach der Errichtung eines Einfamilienwohnhauses (Hinterhofbebauung) auf dem Vorhabengrundstück unter planungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zugestimmt werden könne. Das Vorhaben des Klägers entspreche nicht den Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB. Es füge sich insbesondere hinsichtlich des Standortes und damit hinsichtlich der Grundstücksfläche,...

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