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VG des Saarlandes Beschluss vom 28.03.2006 - 9 F 1/06.PVL

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Untersagung der Durchführung einer außerordentlichen Personalversammlung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß § 113 Abs. 1, lt.c) und Absatz 2 SPersVG i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG und § 935, 940 ZPO, kann ungeachtet der Bestimmung des § 85 Abs. 2 ArbGG alleine durch den Vorsitzenden der Personalvertretungskammer ergehen, wenn die Heranziehung der zur Mitwirkung berufenen ehrenamtlichen Richter der Kammer im Hinblick auf das vorliegende Eilbedürfnis zu einer unvertretbaren Verzögerung führen würde. Wegen der besonderen Dringlichkeit kann die Entscheidung auch ohne vorherige mündliche Verhandlung (§ 937 Abs. 2 ZPO) ergehen.

Die Dienststelle ist befugt, auf die konsenskonforme Durchführung der vom Personalrat anberaumten Personalversammlung hinzuwirken, etwa wenn mit der Personalversammlung das Gebot der betrieblichen Friedenspflicht nach § 69 Abs.2 SPersVG verletzt wird.

2. Die Dienststelle hat einen durch einstweilige Verfügung zu hier in Anspruch auf Unterlassung einer außerordentlichen Personalversammlung, wenn der Personalrat mit der Einberufung gegen die Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat sowie insbesondere gegen das Gebot zur Nichteinmischung in einen laufenden Arbeitskampf verstößt.

3. Die Anberaumung einer außerordentlichen Personalversammlung während eines andauernden rechtmäßigen Arbeitskampfes von 6 Uhr bis 16 Uhr eines Arbeitstages mit einer vier Tagesordnungspunkte umfassenden, allgemein gefassten und nahezu unsubstantiierten Tagesordnung verstößt der Personalrat gegen die ihn obliegende Neutralitätspflicht.

 

Normenkette

SPersVG § 113 Abs. 1 lt. c, Abs. 2, § 69 Abs. 2; ArbGG § 85 Abs. 2; ZPO §§ 935, 940, 937 Abs. 2

 

Tenor

Dem Beteiligten zu 2. wird unt...

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