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VG des Saarlandes Beschluss vom 19.12.2008 - 10 L 1800/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die Aberkennung des Gebrauchsrechts einer EU-Fahrerlaubnis im Inland

Leitsatz (amtlich)

1. Ist der Erwerb einer Fahrerlaubnis durch einen deutschen Staatsangehörigen in einem anderen EU-Land ordnungsgemäß im Sinne des Urteils des EUGH vom 26.06.2008 in den verbundenen Rechtssachen C – 329/06 und C – 343/06 erfolgt, kommt es für die Beurteilung der Frage, ob eine demnach erfolgte Aberkennung des, Gebrauchsrechts einer EU-Fahrerlaubnis im Inland gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, maßgeblich darauf an, ob dem Fahrerlaubnisinhaber deshalb das Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland untersagt werden durfte, weil er aufgrund rechtsmissbräuchlicher Umgehung der inländischen Vorschriften eine tschechische Fahrerlaubnis erworben hat, die er in der Bundesrepublik Deutschland ohne vorherige Klärung vorhandener Eignungszweifel nicht hätte erlangen können.

2. Vor dem Hintergrund, dass die damit zusammenhängende europarechtliche Problematik als nicht restlos geklärt bzw. offen anzusehen ist, beurteilt die Kammer die beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs auf der Grundlage einer hauptsacheoffenen Interessenabwägung.

Normenkette

VwGO § 80; StVG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; StVG § 2 Abs. 4; StVG § 3; FeV § 13 Nr. 2c; FeV § 20 Abs. 1; FeV § 46; FeV § 47

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert beträgt 2.500.- Euro.

Gründe

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 07.11.2008, mit der ihm mit sofortiger Wirkung das Recht aberkannt wurde, von seiner in der tschechischen Republik erworbenen F...

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  (1) 1Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. 2Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).  (2) 1Die aufschiebende Wirkung entfällt nur   1. ...

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