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VG Berlin Beschluss vom 09.09.1997 - 9 A 144.97

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Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 29.10.1999; Aktenzeichen 1 BvR 1996/97)

 

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes (nach der Trennung) wird auf 24.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Antragstellerin, die durch notariellen Vertrag vom 18. November 1991 sämtliche Ansprüche der früheren Antragstellerin zu 2) auf Rückübertragung, Rückgabe und Entschädigung nach dem Vermögensgesetz erworben und dies durch Schriftsatz vom 4. September 1992, eingegangen beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Suhl am 15. September 1992, angezeigt hat, begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer am 7. April 1997 erhobenen Klage VG 9 A 145.97 gegen den auf § 7 Abs. 1 Satz 3 GVO gestützten … Investitionsvorrangbescheid der Antragsgegnerin vom 20. März 1997, mit dem diese festgestellt hat, daß die Veräußerung des Grundstücks … in …, verzeichnet im Grundbuchblatt von …, Grundbuchblat … Flur … Flurstück … und … mit allen aufstehenden Gebäuden, Baulichkeiten etc. an den Beigeladenen durch Vertrag vom 7. September 1994 investiven Zwecken gedient habe.

Der Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO ist mangels Antragsbefugnis unzulässig.

§ 4 Abs. 5 InVorG findet entgegen der Annahme der Antragstellerin auch im Verfahren nach § 7 Abs. 1 Satz 3 GVO – nach Durchführung sämtlicher Investitionen – Anwendung. Denn der Gesetzgeber des 2. VermRÄndG wollte den Zessionar eines Rückübertragungsanspruches, der nicht Angehöriger des Anmelders ist, künftig schlechthin von einer Beteiligung am Investitionsvorrangverfahren ausschließen, weil diesem das ideelle Interesse an der Rückgabe im Wege der Naturalrestitution fehlt, er vielmehr regelmäßig nur ein wirtsc...

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