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Thüringer OVG Urteil vom 31.05.2005 - 4 KO 1109/04

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Heilung von Beitragsbescheiden eines fehlerhaften Zweckverbandes durch dessen Funktionsnachfolger. Verwaltungsprozessrecht. Zweckverband. Entstehung. Bekanntmachung. Verbandssatzung. Amtsblatt. Hoheitsgewalt. Heilung. Beitragsbescheid. Klagegegner. Rechtsnachfolge. Funktionsnachfolge. Beitragsrecht. Beiträgen. Berufung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Erlass einer Beitrags- und Gebührensatzung durch einen nachträglich erstmals wirksam entstandenen Zweckverband ist nicht geeignet, einen Beitragsbescheid zu heilen, den nicht dieser Zweckverband erlassen hat, sondern ein vormals fehlerhafter Zweckverband gleichen Namens.

2. Im Thüringer Zweckverbandsrecht ist der Übergang von Rechten und Pflichten eines nicht existent gewordenen, fehlerhaften Zweckverbandes auf einen später wirksam entstandenen Zweckverband im Wege der Funktionsnachfolge zulässig und geboten, wenn der neue Zweckverband für seine Verbandsmitglieder die Aufgaben des fehlerhaften Verbandes in vergleichbarer Weise übernommen hat und dessen Aufgabe und Funktion insoweit fortführt.

3. Allerdings führt die Funktionsnachfolge nicht dazu, dass die vom fehlerhaften Zweckverband erlassenen und mangels hoheitlicher Befugnis rechtswidrigen Verwaltungsakte kraft Funktionsnachfolge als Verwaltungsakte des nunmehr wirksam gegründeten Hoheitsträgers gelten und auf diese Weise geheilt würden.

 

Normenkette

ThürKGG § 19 Abs. 1 Sätze 1, 3; VwGO § 78 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

VG Weimar (Urteil vom 26.03.2003; Aktenzeichen 6 K 2816/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 26. März 2003 – 6 K 2816/00.We – abgeändert, soweit darin die Klage abgewiesen wird, und der Beitragsbescheid des „Wasser- und Abwasserzweckverbandes Gotha und Landkreisgeme...

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