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Thüringer OVG Urteil vom 15.04.2003 - 2 KO 497/02

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Amt. Amtsantrittshindernis. Ausschluss. Beamter. Bürgermeister. ehrenamtlich. Ermächtigung. Gemeinde. hauptamtlich. Hindernis. Ineligibilität. Inkompatibilität. Interessenskonflikt. Mandat. Personalunion. Verfassung. Vertretung. Verwaltung. Verwaltungsgemeinschaft. Vorsitzender. Wahl. Wählbarkeit. Kommunalwahlrecht. Berufung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein ehrenamtlicher Bürgermeister einer Gemeinde verliert von Gesetzes wegen sein Ehrenamt, wenn er zugleich (hauptamtlicher) Gemeinschaftsvorsitzender der Verwaltungsgemeinschaft ist, der die Gemeinde angehört.

2. Art. 137 Abs. 1 GG ermächtigt den Landesgesetzgeber unmittelbar zum Erlass wahlrechtsbeschränkender Bestimmungen. Einer vorherigen Umsetzung durch den Landesverfassungsgesetzgeber bedarf es nicht (im Anschluss an die st. Rspr., vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1964 – 2 BVR 319/61 – BVerfGE 18, 172 ff.).

3. Der in § 24 Abs. 4 Satz 1 ThürKO geregelte Ausschluss der gleichzeitigen Wahrnehmung von Amt und Mandat – Inkompatibilitätsregelung – ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Dies gilt auch, soweit die Regelung einen „faktischen” Ausschluss von der Wählbarkeit – Ineligibilitätsregelung – darstellt. Sie ist von der Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG gedeckt, und darüber hinaus sachlich gerechtfertigt, da ansonsten dem gesetzgeberischen Ziel der Ermächtigung, Interessenskonflikte zu vermeiden, anders wirksam nicht begegnet werden kann.

 

Orientierungssatz

Zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit kommunaler Unvereinbarkeitsregelungen im Freistaat Thüringen

 

Normenkette

GG Art. 137 Abs. 1; ThürVerf Art. 2, 95; ThürKWG § 30 Abs. 6; ThürKO § 23 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, § 28 Abs. 3-4, §§ 29, 38, 47, 48 Abs. 1, 3; ThürNGG § 16; ThürKWBG § 1 Abs. 2 Nr. 4, § 7 Abs. 3 S. 1; ThürBG ...

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