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Thüringer OVG Beschluss vom 31.07.2003 - 4 ZEO 937/99

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Stückzahlmaßstab bei der Erhebung der Spielautomatensteuer. Vergnügungssteuer. einstweiliger Rechtsschutz. Prüfungsmaßstab. Stückzahlmaßstab. Spielapparate. manipulationssichere Zählwerke. Selbstbeschränkungsvereinbarung. Gleichheitssatz. Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Verwaltungspraktikabilität. Kommunaler Steuern. Antrag auf Zulassung der Beschwerde

 

Leitsatz (amtlich)

Der Stückzahlmaßstab ist auch angesichts heute bestehender Möglichkeiten zur exakten elektronischen Erfassung der Einspielergebnisse weiter als tauglicher Steuermaßstab bei der Erhebung der Spielautomatensteuer anzusehen; er entspricht auch dem Grundsatz der Steuergerechigkeit.

 

Normenkette

GG Art. 105 Abs. 2a, Art. 3 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 4 Sätze 3-4, Abs. 5 S. 1

 

Verfahrensgang

VG Weimar (Beschluss vom 08.11.1999; Aktenzeichen 6 E 2618/99)

 

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 8. November 1999 – 6 E 2618/99.We – wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.715,00 DM (entspricht 1.388,16 Euro) festgesetzt.

 

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg.

Dabei geht der Senat im Hinblick auf die von der Antragstellerin vorgetragene Begründung davon aus, dass sie die Zulassung der Beschwerde nur insoweit begehrt, als der Teilbetrag in Höhe von 10.860,00 DM der Festsetzungen für das Jahr 1997 (vgl. die Aufstellungen Bl. 278 f. der Verwaltungsvorgänge) betroffen ist (zur Auslegung vgl. auch den im Streitwertbeschwerdeverfahren zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss des Senats vom 10.01.2001 – 4 VO 938/99 –).

Der auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 1...

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