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Thüringer OLG Beschluss vom 24.02.2004 - 5 W 465/03

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Verfahrensgang

LG Erfurt (Beschluss vom 18.06.2003; Aktenzeichen 3 O 298/03)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 13.12.2006; Aktenzeichen XII ZB 71/04)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 7.7.2003 gegen den Beschluss des LG Erfurt vom 18.6.2003 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

3. Wert der Beschwer: bis 2.000 EUR

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klageschrift des Klägers vom 6.2.2003 ist am 11.2.2003 bei Gericht eingegangen. Der Klageschrift war ein Verrechnungsscheck beigefügt. Mit Verfügung vom 14.2.2003 wurde die Zustellung der Klageschrift angeordnet. Laut Zustellungsurkunde erfolgte die Zustellung an den Beklagten am 20.2.2003. Mit Schriftsatz vom 28.2.2003, eingegangen bei Gericht am 3.3.2003 zeigten die Beklagtenvertreter ihre Vertretung an und erklärten Verteidigungsabsicht. Mit Verfügung vom 4.3.2003, ausgeführt am 5.3.2003, wurde die Übersendung einer Abschrift des Schriftsatzes an die Klägerseite angeordnet.

Mit Schriftsatz vom 5.3.2003, eingegangen bei Gericht am 6.3.2003, wurde seitens des Klägers erklärt, dass am 3.3.2003 der Vater des Beklagten Zahlung u.a. auf die streitgegenständlichen Forderungen geleistet habe. Weiter heißt es: "Vor diesem Hintergrund wird die Klage hiermit zurückgenommen und Antrag gem. § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO gestellt." Mit Schriftsatz vom 27.3.2003 beantragte die Beklagtenseite, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen.

Mit Schriftsatz vom 14.4.2003, eingegangen per Fax am gleichen Tag, wurde klägerseits "analog § 290 ZPO die Klagerücknahme aufgrund des Vorliegens eines Irrtums widerrufen." Stattdessen wurde der Rechtsstreit für erledigt erklärt. Gegebenenfalls sei die Erklärung vom 5.3.2003 in eine Erledigungserklärung umzudeuten oder auszulegen.

Mit B...

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