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Thüringer OLG Beschluss vom 16.02.2012 - 1 Ws 580/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Notwendige Auslagen des Angeklagten. Erstattungsfähigkeit von Dolmetscherkosten. Feststellung des Erstattungsanspruchs durch den Richter

 

Normenkette

StPO § 464c; EMRK Art. 6

 

Verfahrensgang

LG Erfurt (Entscheidung vom 02.09.2011; Aktenzeichen 603 Js 24249/10 7 KLs)

 

Tenor

Der Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Erfurt vom 02.09.2011 wird aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über den Kostenerstattungsantrag der Beschwerdeführerin vom 30.06.2011 an die zuständige Strafkammer des Landgerichts Erfurt verwiesen.

 

Gründe

I. Die Beschwerdeführerin ist seit dem 28.03.2011 Wahlverteidigerin des Angeklagten. Dieser hat darüber hinaus bereits seit dem 06.01.2011 einen Pflichtverteidiger, nämlich Rechtsanwalt G.

Mit Schreiben vom 30.06.2011 hat die Beschwerdeführerin die Erstattung von ihr verauslagter Dolmetscherkosten in Höhe von insgesamt 792,77 € brutto verlangt. Diese waren bei zwei Gesprächen der Beschwerdeführerin mit dem der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt G entstanden, zu denen sie einmal eine Dolmetscherin für die türkische und ein anderes Mal einen Dolmetscher für die arabische und kurdische Sprache hinzugezogen hatte.

Mit Beschluss vom 02.09.2011 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts Erfurt den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstattung der Dolmetscherkosten zurückgewiesen.

Gegen diesen ihr am 08.09.2011 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit am selben Tage beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz Erinnerung eingelegt. Mit Beschluss vom 03.11.2011 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts Erfurt der Erinnerung nicht abgeholfen, sondern die Sache dem Thüringer Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 13.11.2011 hat die Beschwerdeführerin abschlie...

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