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Thüringer OLG Beschluss vom 13.08.2007 - 2 UF 150/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Übertragung des Aufenthaltsbestimungsrechts auf einen Elternteil entgegen früherer Vereinbarung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Haben die Eltern in einem gerichtlichen Verfahren eine Vereinbarung zum Sorgerecht getroffen, ist mangels Vorliegens einer gerichtlichen Entscheidung im Falle eines Abänderungsbegehrens § 1696 BGB nicht anwendbar. Die Eltern sind an die Vereinbarung gebunden. Eine Abänderung kommt nur in Betracht, wenn eine wesentliche Veränderung der früheren Umstände eingetreten ist.

2. Ist das Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung bei einem der Elternteile besser gewährleistet, kann dieser Umstand die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn rechtfertigen.

 

Normenkette

BGB § 1631 Abs. 2, §§ 1671, 1696

 

Verfahrensgang

AG Jena (Beschluss vom 13.04.2007; Aktenzeichen 47 F 634/06)

 

Tenor

1. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das Entscheidungsrecht bezüglich der Auswahl der Schule betreffend das gemeinsame Kind der Parteien A. T., geboren am 23.2.2001, wird in Abänderung des Beschlusses des AG - FamG - Jena vom 13.4.2007 auf den Antragsteller übertragen.

2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Außergerichtliche Kosten beider Instanzen werden nicht erstattet.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

4. Der Antragsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... bewilligt.

5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Das betroffene Kind A.T. ist am 23.2.2001 geboren. Die Kindeseltern waren nicht miteinander verheiratet. Sie gaben eine gemeinsame Sorgeerklärung ab.

Die Kindeseltern leben seit 2003 getrennt. Nach...

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