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Thüringer LSG Urteil vom 13.04.2016 - L 4 AS 882/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Bedarfsgemeinschaft. nicht erwerbsfähiger Ehegatte. Nachrang des Sozialgeldes nur bei tatsächlichem Anspruch auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Bedarfsgemeinschaft gehört nach § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst a SGB II der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auch wenn dieser seinerseits nicht erwerbsfähig ist.

2. Der in § 5 Abs 2 Satz 2 SGB II (in der vom 1.8.2006 bis 31.3.2011 geltenden Fassung) in Ergänzung zu § 28 Abs 1 Satz 1 SGB II bestimmte Nachrang des Sozialgeldes kommt nur zum Tragen, soweit tatsächlich ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den §§ 41-46 SGB XII besteht. Dies setzt voraus, dass sämtliche Anspruchsvoraussetzungen der §§ 41ff SGB XII gegeben sind.

 

Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Gotha vom 30. April 2013 sowie des Bescheides vom 15. Mai 2008 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 17. Mai 2008 und 3. Juni 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2009 wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum 1. Juni 2008 bis 30. Juni 2008 in Höhe von 125 Euro und für den Zeitraum 1. Juli 2008 bis 30. November 2008 in Höhe von 127 Euro monatlich zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen zu 70 vom Hundert zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger ein Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gegen den Beklagten für den Zeitraum 1. Juni 2008 bis 30. November 2008 zusteht.

Der 1955 gebore...

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