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Thüringer LSG Urteil vom 07.12.2016 - L 4 AS 1442/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung und -berechnung. Zuschuss aus Mitteln des ESF für Existenzgründer. zweckbestimmte Einnahme. Nichtberücksichtigung von Betriebsausgaben für die selbstständige Tätigkeit bis zur Höhe des Zuwendungsbetrages. Endgültige Leistungsfestsetzung. Betriebseinnahmen- und ausgaben

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei dem von der Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaates Thüringen GmbH (GFAW) auf Grundlage der Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und/oder des Freistaates Thüringen zur Unterstützung beim Aufbau und der Sicherung junger Unternehmen vom 26. Februar 2009 (Existenzgründerrichtlinie) gezahlten nichtrückzahlbaren Zuschuss zu den Ausgaben eines Unternehmens handelt es sich um eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne von § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II aF.

2. Der nichtrückzahlbare Zuschuss gehört nicht zu den Betriebseinnahmen im Sinne von § 3 Abs 1 Alg II-V aF (juris: AlgIIV 2008). Aufgrund seiner Zweckbestimmung als Zuschuss zu den Ausgaben des Unternehmens fallen berücksichtigungsfähige tatsächlich notwendige Ausgaben im Sinne von § 3 Abs 2 Alg II-V bis zur Höhe des tatsächlich zugeflossenen Zuwendungsbetrages nicht an.

 

Normenkette

SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2, § 11a Abs. 3 S. 1; Alg-II-VO § 3 Abs. 1-2, 4; SGB III § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 3

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 20. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der den Klägern für den Zeitraum 1. November 2010 bis 30. April 2011 endgültig zu ...

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