Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungspflicht. abhängige Beschäftigung eines zugelassenen Rechtsanwalts in der Kanzlei eines anderen Rechtsanwalts
Leitsatz (amtlich)
Ein zugelassener Rechtsanwalt kann in der Kanzlei eines anderen Rechtsanwalts sowohl als abhängig Beschäftigter als auch als freier Mitarbeiter tätig sein. Im Rahmen des Gesamtbildes sprachen folgende Gesichtspunkte für eine abhängige Beschäftigung: Vertragliche Vereinbarung, die Arbeitsleistung während der Bürozeiten der Kanzlei zu erbringen, feste Arbeitszeiten und Führung eines Anwesenheitsbuches, Durchführung von Arbeiten im Auftrag der Kanzleiinhaber, Zahlung eines monatlichen Festbetrags, Fortzahlung im Krankheitsfall, fehlendes Unternehmerrisiko, steuerrechtliche Behandlung.
Nachgehend
Tenor
Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 2. Dezember 2004 werden zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten, mit Ausnahme der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 3., die die Kläger je zur Hälfte tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beigeladene zu 3) in der Zeit vom 1. März 1995 bis 30. September 1996 sozialversicherungspflichtig bei den Klägern beschäftigt war.
Der Beigeladene zu 3) war vom 1. März 1995 bis zum 30. September 1996 in der Kanzlei der Kläger als Rechtsanwalt tätig. Mit Wirkung zum 1. März 1995 beantragte er bei der Beklagten aufgrund der Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit die freiwillige Versicherung in der Krankenversicherung. Am 17. Juni 1996 wiederholte er ihr gegenüber, selbstständig tätig zu sein.
Am 15. Juni 1999 wandte er sich an die Beklagte mit dem Anliegen, die Kläger zur N...