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Thüringer LSG Beschluss vom 30.09.2013 - L 6 SF 1481/13 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren: Anfechtbarkeit eines sozialgerichtlichen Kostenbeschlusses. Beschwerde

 

Orientierungssatz

Der Beschluss eines Sozialgerichts im Rechtsschutzverfahren gegen die vom Urkundsbeamten vorgenommenen Kostenfestsetzung ist unanfechtbar und damit einem weiteren Rechtsmittel nicht zugänglich (Fortführung LSG Erfurt, Beschluss vom 18. Februar 2008, Az.: L 6 B 3/08 SF).

 

Normenkette

SGG § 197 Abs. 2, § 172 Abs. 1

 

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 26. August 2013 wird verworfen.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

 

Gründe

Die Beschwerde ist unstatthaft und war zu verwerfen.

Nach § 197 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Prozessbevollmächtigten den Betrag der zu erstattenden Kosten fest (Absatz 1 Satz 1); gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet (Absatz 2). Die Vorschrift regelt abschließend das Verfahren der Festsetzung der Kosten im Verhältnis der Beteiligten zueinander (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 197 Anm. 2) und verdrängt als lex specialis nach allgemeiner Meinung § 172 Abs. 1 SGG (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 2008 - L 6 B 3/08 SF, Sächsisches LSG, Beschluss vom 6. September 2013 - L 8 AS 1509/13 B KO m.w.N., nach juris). Zu Recht hat das Sozialgericht deshalb ausgeführt, dass sein Beschluss unanfechtbar ist.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI5962080

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Sozialgerichtsgesetz / § 197 [Kostenfestsetzung]
Sozialgerichtsgesetz / § 197 [Kostenfestsetzung]

  (1) 1Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. 2§ 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.  (2) ...

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