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Thüringer LSG Beschluss vom 07.02.2013 - L 6 SF 1883/12 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. Überprüfung der Billigkeit der Gebührenbestimmung des beigeordneten Rechtsanwalts durch den Urkundsbeamten

 

Leitsatz (amtlich)

Bei dem Vergütungsanspruch des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts ist die Billigkeit der geforderten Gebühren bei der Festsetzung von Amts wegen von den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu prüfen. Dem steht nicht der Beschluss des BGH vom 20.12.2011 - V ZB 216/10 = ASR 2011, 211 entgegen, denn die Staatskasse ist dann nicht Dritter iS des § 14 Abs 1 S 4 RVG (vgl LSG Erfurt vom 21.1.2013 - L 6 SF 1578/12 B = NZS 2013, 359).

 

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 16. Oktober 2012 aufgehoben und die aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren für das Verfahren Az.: S 11 AS 722/10 auf 436,14 Euro festgesetzt.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

 

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Meinigen (Az.: S 11 AS 722/10) streitig. Dort wandten sich die Kläger, eine Bedarfsgemeinschaft von drei Personen, gegen einen Bescheid vom 5. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. März 2010 (Az.: W 410/10), in dem die Beklagte eine Aufrechnung in Höhe von 10,00 Euro monatlich vorgenommen hatte. Gegen einen weiteren Erstattungsbescheid vom 5. Januar 2010 und den Widerspruchsbescheid (W 412/10) über 148,11 Euro hatten sich die Kläger in dem Klageverfahren Az.: S 11 AS 715/10 gewandt. Mit Beschluss vom 12. August 2010 gewährte das Sozialgericht (SG) den Klägern Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung und ordnete den Beschwerdeführer bei. Am 13. August 2010 regte der Kammervorsitzende schriftlich fo...

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