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Thüringer LAG Urteil vom 27.01.2004 - 7 Sa 427/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

dienstrechtlicher Status eines Vertretungsprofessors

 

Leitsatz (amtlich)

Vertretungsprofessoren gem. § 49 Abs. 7 des Thüringer Hochschulgesetzes können sowohl im privatrechtlichen als auch im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. Für die Abgrenzung ist die Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses im Einzelfall maßgebend (im Anschluss an BAG vom 30.11.1984 AP Nr. 43 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten; vom 13.05.1985, 7 AZR 12/84, n. v.).

 

Normenkette

ThürHG §§ 49-50

 

Verfahrensgang

ArbG Erfurt (Urteil vom 31.07.2001; Aktenzeichen 2 Ca 321/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 31.07.2001 – 2 Ca 321/01 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens 5 AZR 175/03 hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wehrt sich gegen die Befristung seines Rechtsverhältnisses als Vertretungsprofessor an der Universität E., das er als Arbeitsverhältnis bewertet, und verlangt seine vorläufige Weiterbeschäftigung.

Vom 01.10.1994 bis 31.03.2001 war der Kläger mit der Wahrnehmung einer Vertretungsprofessur für Slawistik/Sprachwissenschaft an der Hochschule E. betraut, die zum 01.01.2001 in die Universität E. integriert wurde. Seiner Beschäftigung lagen zunächst zwei befristete Arbeitsverträge mit dem Beklagten zugrunde (Bl. 24 bis 26 d. A.). Ab 01.10.1995 wurde ihm die Vertretungsprofessur jeweils semesterbezogen mit Schreiben des Rektors der Hochschule übertragen (Bl. 27 bis 34 d. A.), zuletzt für die Zeit vom 01.10.2000 bis 31.03.2001 mit Schreiben vom 21.07.2000 (Bl. 34 d. A.), auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Dort ist ausgeführt, dass ein öffentlich rechtliches Dienstverhältnis eigener Art und ke...

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