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Thüringer LAG Urteil vom 14.04.2011 - 6 Sa 439/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersteilzeitarbeitsvergütung einer Lehrkraft aus Annahmeverzug. Angebot der Arbeitsleistung

 

Leitsatz (amtlich)

Die von einem Teilzeitarbeitnehmer (Floating-Modell) geleistete planmäßige Mehrarbeit ist bei der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 S. 1 TV ATZ zu berücksichtigen (BAG 19. Mai 2009 – 9 AZR 145/08, 9 AZR 149/08).

Wurde im Altersteilzeitvertrag ein Beschäftigungsumfang entsprechend der vor Eintritt in die Altersteilzeit geleisteten Arbeitszeit ohne Berücksichtigung der planmäßigen Mehrarbeit vereinbart, hat der Arbeitnehmer für die Zeit der planmäßigen Mehrarbeit nur dann Anspruch auf Vergütung aus Annahmeverzug, wenn er seine Arbeitsleistung in diesem Umfang zumindest wörtlich angeboten hat.

 

Normenkette

BGB § 293 ff; TV ATZ § 2 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Jena (Urteil vom 22.10.2010; Aktenzeichen 3 Ca 79/10)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.04.2013; Aktenzeichen 9 AZR 554/11)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Jena vom 22. Oktober 2010 – 3 Ca 79/10 – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Altersteilzeitvergütung.

Der am 0.0.1953 geborene Kläger ist beim Beklagten als Fachlehrer an der staatlichen berufsbildenden Schule S. beschäftigt.

Die Parteien schlossen am 14. Mai 2008 auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 und des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 einen Altersteilzeitarbeitsvertrag im Blockmodell (Bl. 6 d. A.) mit einer Arbeitsphase vom 1. August 2008 bis 31. Juli 2013 und einer Freistellungsphase vom 1. August 2013 bis 31. Juli 2018. Gem. § 2 des Altersteilzeitarbeitsvertrages bet...

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