Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit der teilweisen Wiederaufnahme eines gem. § 240 ZPO unterbrochenen Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter
Leitsatz (amtlich)
Der Insolvenzverwalter kann einen gem. § 240 ZPO unterbrochenen Rechtsstreit auch nur zum Teil aufnehmen, wenna) die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen in Bezug auf den aufgenommenen und nicht aufgenommenen Teil des Rechtsstreits ausgeschlossen ist (Anschluss an BGH 27.3.2013, II ZR 367/12)undb) die allgemeinen Voraussetzungen für die Aufnahme nach der InsO vorliegen.
Normenkette
ZPO § 240 S. 1; InsO § 86 Abs. 1 Nr. 3
Verfahrensgang
ArbG Gera (Entscheidung vom 06.08.2012; Aktenzeichen 2 Ca 1402/11) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 06.08.2012 - 2 Ca 1402/11 - wird teilweise zurückgewiesen soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Unwirksamkeit des am 23.12.2009 geschlossenen Arbeitsvertrages (Klageantrag zu 1) und die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung der Schuldnerin vom 30.11.2011 (Klageantrag zu 3) richtet.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten nach Aufnahme des Verfahrens durch den beklagten Insolvenzverwalter der vormaligen Beklagten (...., fortan kurz: Schuldnerin) über die Feststellung der Unwirksamkeit eines Arbeitsvertrages und einer Kündigung.
Nach Einstellung durch die ..... im Jahre 1991 und Rechtsnachfolge auf ..... sowie einem Betriebsübergang von der .... - zur ..... am 01.09.2007 ging, das Arbeitsverhältnis der Klägerin im Wege eines weiteren Betriebsübergangs zum 01.12.2008 auf die damals zum .... gehörende Schuldnerin über. Diese beschäftigte regelmäßig mehr als 10 Arbeitneh...